Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Wählerverzeichnis für die Europawahl berichtigen lassen

Rheinland-Pfalz 99128021062000, 99128021062000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128021062000, 99128021062000

Leistungsbezeichnung

Wählerverzeichnis für die Europawahl berichtigen lassen

Leistungsbezeichnung II

Wählerverzeichnis für die Europawahl berichtigen lassen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Wählerin (Synonym), Korrektur (Synonym), Wahl (Synonym), Wähler (Synonym), Wählerverzeichnis (Synonym), Berichtigung (Synonym), Wahlen (Synonym), Europawahl (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wahlen (128)

Verrichtungskennung

Berichtigung (062)

SDG Informationsbereiche

  • Teilnahme an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

Lagen Portalverbund

  • Wahlen (1100200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.04.2021

Fachlich freigegeben durch

MdI

Teaser

Wer das Wählerverzeichnis zur Europawahl für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis Einspruch einlegen und den Fehler korrigieren lassen.

Volltext

Wenn das Wählerverzeichnis zur Europawahl unrichtige Angaben enthält oder unvollständig ist, können Sie dies korrigieren lassen. Innerhalb der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl ist eine Korrektur durch einen form- und fristgemäßen Einspruch bei der Gemeindebehörde möglich. Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung des Bescheids Beschwerde eingelegt werden.

Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann die Gemeindebehörde den Mangel auch von Amts wegen beheben.

Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen.

Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen beweiskräftige Unterlagen, die das Korrekturbedürfnis im Wählerverzeichnis belegen oder bei fehlendem Eintrag einen Nachweis der Wahlberechtigung.

Voraussetzungen

Sofern das Wählerverzeichnis fehlerhaft oder unvollständig ist, wird das Wählerverzeichnis korrigiert.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Das Wählerverzeichnis für die Europawahl können Sie folgendermaßen berichtigen lassen:

  • Wenn Sie bei Einsicht in das Wählerverzeichnis feststellen, dass es unrichtig oder unvollständig ist, können Sie Einspruch bei der Gemeindebehörde einlegen, damit das Wählerverzeichnis korrigiert wird. Den Einspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde spätestens bis zum Ende der Einspruchsfrist (16. Tag vor der Wahl) erheben.
  • Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, haben Sie die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
  • Sofern das Wählerverzeichnis unrichtig oder unvollständig ist, korrigiert die Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis. Im Falle der nachträglichen Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.
  • Sofern das Wählerverzeichnis richtig und vollständig ist, ergeht ein ablehnender Bescheid.
  • Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung spätestens am 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen.

Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden.

Bearbeitungsdauer

etwa 1 Woche

Frist

Der Einspruch ist innerhalb der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis (vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl) einzulegen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wählerverzeichnis zur Europawahl Berichtigung
  • ab dem 20. Tag vor der Wahl - Beginn der Frist für die Einsichtnahme - kann das Wählerverzeichnis nur noch auf Einspruch oder von Amts wegen berichtigt werden
  • Einspruch ist nur bis zum 16. Tag vor der Wahl möglich (= Ende der Einsichtnahmefrist)
  • Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden
  • Entscheidung der Gemeinde über Einspruch spätestens 10 Tage vor der Wahl
  • hiergegen Beschwerdemöglichkeit binnen zwei Tagen nach Zustellung
  • offensichtliche Fehler, die nicht Gegenstand eines Einspruchs sind, kann die Gemeinde auch von Amts wegen beheben
  • Abschluss des Wählerverzeichnisses spätestens am Tag vor der Wahl
  • zuständig: Wohnortgemeinde

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeinde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Keine, sondern Einspruch gegen das Wählerverzeichnis.