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Förderschule anmelden

Rheinland-Pfalz 99088005034000, 99088005034000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088005034000, 99088005034000

Leistungsbezeichnung

Förderschule anmelden

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Inklusiver Unterricht (Synonym), Besuch der Förderschule (Synonym), Sonderpädagogisches Gutachten (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Schulangelegenheiten (088)

Verrichtungskennung

Aufnahme (034)

SDG Informationsbereiche

  • Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung

Lagen Portalverbund

  • Kinderbetreuung (1020200)
  • Schule (1030100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.01.2021

Fachlich freigegeben durch

BM

Teaser

Ich habe ein Kind mit Behinderung – was muss ich tun, damit es eine Sonderschule besuchen kann?

Volltext

Der Besuch einer Sonderschule ist für Kinder mit Behinderungen nach Entscheidung der Eltern möglich. Voraussetzung ist, dass die Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt hat. Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann auch von den Eltern eingeleitet werden. Dies erfordert einen formlosen Antrag bei der zuständigen Grundschule bei der Anmeldung zum Schulbesuch. Die weitere Veranlassung erfolgt durch die Schulleitung der Grundschule.

Erforderliche Unterlagen

Die bei der Schulanmeldung erhobenen Daten reichen aus. Es ist empfehlenswert, der Schule zu erlauben, sich mit der besuchten Kindertagesstätte über den bisherigen Bildungsverlauf auszutauschen, damit dies in die Entscheidung einfließen kann (Entbindung von der Schweigepflicht).

Voraussetzungen

Es sind keine Voraussetzungen erforderlich, wenn die Eltern den Antrag stellen wollen.

Kosten

Es falle keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

In jedem Einzelfall findet eine sonderpädagogische Diagnostik durch eine Förderschullehrkraft statt, die von einer Förderschule beauftragt ist. Dabei werden die Auswirkungen einer Behinderung auf schulisches Lernen erhoben, analysiert und bewertet. Die Förderschullehrkraft erstellt ein sonderpädagogisches Gutachten, das zusammen mit weiteren Gutachten und ggf. einer Stellungnahme des schulärztlichen Dienstes bei Gesundheitsamt in die Entscheidung der Schulbehörde einfließt. Die Eltern werden über die Ergebnisse informiert, über mögliche Lernorte beraten. Die Schulbehörde entscheidet, ob und in welche sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Förderbedarf besteht. Die Eltern entscheiden, ob ihr Kind eine Sonderschule besuchen oder am inklusiven Unterricht teilnehmen soll.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall und den erforderlichen diagnostischen Erhebungen ab.

Frist

Der Antrag muss bis spätestens 31.1. des Jahres gestellt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Schulbehörde, ob und in welchem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt, kann Widerspruch bei der zuständigen Schulbehörde eingelegt werden.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Schulleitung der zuständigen Grundschule, bei der auch die Anmeldung zum Schulbesuch erfolgt. Wenn Eltern sich im Vorfeld zur Beratung über die schulische Laufbahn ihres Kindes an eine Sonderschule wenden, können sie diesen Antrag auch bei der Sonderschule stellen.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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