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Kieferorthopädische Behandlung für Krankenversicherte gewähren

Rheinland-Pfalz 99134013174000, 99134013174000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99134013174000, 99134013174000

Leistungsbezeichnung

Kieferorthopädische Behandlung für Krankenversicherte gewähren

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Kieferorthopädische Behandlung (Synonym), Krankenkassenleistung (Synonym), Kassenleistung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Krankenversicherung (134)

Verrichtungskennung

Finanzierung (174)

SDG Informationsbereiche

  • Medizinische Versorgung

Lagen Portalverbund

  • Krankheit (1130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.11.2020

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Teaser

Krankenkassen übernehmen für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren die Kosten für eine medizinisch notwendige kiefernorthopädische Behandlung.

Volltext

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für medizinisch notwendige kiefernorthopädische Korrekturen (KfO-Behandlungen) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Entscheidend ist dabei der Beginn der Behandlung.

Die medizinische Notwendigkeit der KfO-Behandlung wird anhand von fünf Schweregraden, den sogenannten kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) beurteilt. 

Ab dem Schweregrad 3 (KIG 3) zahlt die Krankenkasse die Kosten für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren für die Behandlung. 

Erwachsene müssen eine kieferorthopädische Behandlung in der Regel selbst bezahlen.

Ausnahme: Medizinisch besonders begründete Fälle, beispielsweise bei schweren Kieferanomalien, bei denen auch chirurgische Korrekturen notwendig sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Behandlungsplan des Kieferorthopäden

Voraussetzungen

Die Schwere der Zahnfehlstellung wird durch fünf kieferorthopädische Indikationsgruppen definiert. Erforderlich ist mindestens die Einstufung in den Behandlungsbedarfsgrad 3 der Indikationsgruppen.

Kosten

Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist vorab ein Eigenanteil von 20 Prozent zu zahlen. Die Krankenkasse erstattet den Eigenanteil nach Ende der erfolgreich abgeschlossenen Behandlung. Sind mehrere Kinder einer Familie zur gleichen Zeit in Behandlung, reduziert sich der Eigenanteil auf zehn Prozent für das zweite und jedes weitere Kind.

Kosten für zusätzliche Leistungen, die über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung hinausgehen oder spezielle Materialien tragen die Versicherten. 

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Die medizinische Notwendigkeit der KfO-Behandlung wird anhand von fünf Schweregraden, den kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) beurteilt. 
  • Ab dem Schweregrad 3 (KIG 3) zahlt die Krankenkasse die Kosten für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren für die Behandlung.
  • Erwachsene müssen eine kieferorthopädische Behandlung in der Regel selbst bezahlen. Ausnahme: Medizinisch besonders begründete Fälle, beispielsweise bei schweren Kieferanomalien, bei denen auch chirurgische Korrekturen notwendig sind.
  • Kosten für zusätzliche Leistungen, die über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung hinausgehen oder spezielle Materialien sind vom Versicherten zu tragen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden