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Befreigung von der Genehmigungspflicht zum Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen beantragen

Rheinland-Pfalz 99129048010000, 99129048010000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129048010000, 99129048010000

Leistungsbezeichnung

Befreigung von der Genehmigungspflicht zum Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen beantragen

Leistungsbezeichnung II

Befreigung von der Genehmigungspflicht zum Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Genehmigungsfrei (Synonym), Klärwerk (Synonym), Schmutzwassereinleitung (Synonym), Befreiung (Synonym), Gewerbliches Abwasser (Synonym), Industriepark (Synonym), Einleitung (Synonym), Schmutzwasser (Synonym), Abwasservertrag (Synonym), Kläranlage (Synonym), Indirekteinleitung (Synonym), Industrielles Abwasser (Synonym), Mischwasserkanalisation (Synonym), Genehmigungsbedürftigkeit (Synonym), Wasserhaushaltsgesetz (Synonym), Freistellung (Synonym), Einleitervertrag (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Befreiung (010)

SDG Informationsbereiche

  • Inanspruchnahme von öffentlichen Dienstleistungen, z. B. Gas-, Strom-, Wasserversorgung, Beseitigung von Haushaltsabfällen, Telekommunikationsdienstleistungen und Internet

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.02.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz

Handlungsgrundlage

§ 59 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Teaser

Wenn Sie Abwasser in eine private Abwasseranlage einleiten wollen, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht befreien lassen.

Volltext

Wenn Sie Abwasser in eine private Abwasseranlage einleiten möchten, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht zur Abwassereinleitung befreien lassen.

Für bestimmte Branchen und Tätigkeiten (wie zum Beispiel Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Kühlwassernutzung), sind im Abwasser Schadstoffe zu erwarten sind, die in einer kommunalen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden. Hierfür sind Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.

Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer öffentlichen oder privaten Kläranlage gereinigt werden kann.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig von dem Abwasser (industrielles Abwasser, gewerbliches Abwasser), das in die private Abwasseranlage eingeleitet werden soll.

  • Antrag
  • Vertragliche Regelungen zwischen dem Einleiter oder der Einleiterin des Abwassers und dem Betreiber oder der Betreiberin der privaten Abwasseranlage

Voraussetzungen

Sie können sich von der Genehmigungspflicht zum Einleiten von Abwasser in eine private Abwasseranlage befreien lassen, wenn Sie die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen durch einen Vertrag mit dem Betreiber oder der Betreiberin der privaten Abwasseranlage sicherstellen.

Die Befreiung von der Genehmigungspflicht darf nur erteilt werden, wenn die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Unabhängig davon kann der Betreiber der private Abwasseranlage weitergehende Anforderungen stellen.

Kosten

Gebühr: 36,10€ - 300€
Die Kosten für die Befreiung von der Genehmigungspflicht nach § 59 Abs. 1 WHG liegen gemäß der Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts Vom 28. August 2019, Anlage Besonderes Gebührenverzeichnis auf dem Gebiet des Umweltrechts Ziffer 11.6.8 zwischen 36,10 bis 300,00 €. Gegebenenfalls fallen zusätzliche Auslagen (Kosten für förmliche Zustellung oder öffentliche Bekanntmachungen) an.
Mehr erfahren

Verfahrensablauf

  • Sie füllen die Antragsunterlagen aus und reichen sie mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
  • Wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihr Antrag genehmigt.
  • Sie erhalten eine Befreiung von der Genehmigungspflicht zur Einleitung von Abwasser in private Abwasseranlagen.

In Rheinland-Pfalz gilt Nachfolgendes:

  • Die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord beziehungsweise Süderklärt Ihnen das Verwaltungsverfahren.
  • Sie erstellen die Antragsunterlagen mit Hilfe eines Fachplaners und reichen diese ein.
  • Die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion prüft Ihre Antragsunterlagen. Gegebenenfalls reichen Sie geforderte Unterlagen nach.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Befreiung von der Genehmigungspflicht zur Einleitung von Abwasser in private Abwasseranlagen.
  • Sie bezahlen die Verwaltungsgebühr.

Bearbeitungsdauer

Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von mindestens drei Monaten rechnen. Diese verlängert sich in der Regel, wenn Unterlagen nachgereicht werden müssen.

Frist

Die Einleitung in eine privaten Abwasseranlage darf erst mit Erteilung der Befreiung der Genehmigungspflicht erfolgen. Stellen Sie den Antrag daher rechtzeitig - mindestens sechs Monate - vor Einleitung von Abwasser in eine private Abwasseranlage.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Genehmigungspflicht zum Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen Befreiung
  • das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen ist genehmigungspflichtig
  • unter bestimmten Voraussetzungen kann man sich von der Genehmigungspflicht befreien lassen
  • Vertrag mit dem Betreiber der privaten Abwasseranlage zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen notwendig
  • Spezielle Regelungen bei Abwässern, in denen Schadstoffe anzunehmen sind, finden sich in den Anhängen der branchenspezifischen Abwasserverordnungen
  • Antrag von der zuständigen Stelle
  • Erforderliche Unterlagen und Informationen bei der zuständigen Stelle erfragen
  • zuständig: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Süd

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord beziehungsweise Süd.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit in Rheinland-Pfalz obliegt den Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord beziehungsweise Süd.

Formulare

nicht vorhanden