Befreigung von der Genehmigungspflicht zum Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Inanspruchnahme von öffentlichen Dienstleistungen, z. B. Gas-, Strom-, Wasserversorgung, Beseitigung von Haushaltsabfällen, Telekommunikationsdienstleistungen und Internet
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 59 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Wenn Sie Abwasser in eine private Abwasseranlage einleiten wollen, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht befreien lassen.
Wenn Sie Abwasser in eine private Abwasseranlage einleiten möchten, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht zur Abwassereinleitung befreien lassen.
Für bestimmte Branchen und Tätigkeiten (wie zum Beispiel Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Kühlwassernutzung), sind im Abwasser Schadstoffe zu erwarten sind, die in einer kommunalen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden. Hierfür sind Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.
Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer öffentlichen oder privaten Kläranlage gereinigt werden kann.
Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig von dem Abwasser (industrielles Abwasser, gewerbliches Abwasser), das in die private Abwasseranlage eingeleitet werden soll.
- Antrag
- Vertragliche Regelungen zwischen dem Einleiter oder der Einleiterin des Abwassers und dem Betreiber oder der Betreiberin der privaten Abwasseranlage
Sie können sich von der Genehmigungspflicht zum Einleiten von Abwasser in eine private Abwasseranlage befreien lassen, wenn Sie die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen durch einen Vertrag mit dem Betreiber oder der Betreiberin der privaten Abwasseranlage sicherstellen.
Die Befreiung von der Genehmigungspflicht darf nur erteilt werden, wenn die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Unabhängig davon kann der Betreiber der private Abwasseranlage weitergehende Anforderungen stellen.
- Sie füllen die Antragsunterlagen aus und reichen sie mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihr Antrag genehmigt.
- Sie erhalten eine Befreiung von der Genehmigungspflicht zur Einleitung von Abwasser in private Abwasseranlagen.
In Rheinland-Pfalz gilt Nachfolgendes:
- Die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord beziehungsweise Süderklärt Ihnen das Verwaltungsverfahren.
- Sie erstellen die Antragsunterlagen mit Hilfe eines Fachplaners und reichen diese ein.
- Die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion prüft Ihre Antragsunterlagen. Gegebenenfalls reichen Sie geforderte Unterlagen nach.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Befreiung von der Genehmigungspflicht zur Einleitung von Abwasser in private Abwasseranlagen.
- Sie bezahlen die Verwaltungsgebühr.
Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von mindestens drei Monaten rechnen. Diese verlängert sich in der Regel, wenn Unterlagen nachgereicht werden müssen.
Die Einleitung in eine privaten Abwasseranlage darf erst mit Erteilung der Befreiung der Genehmigungspflicht erfolgen. Stellen Sie den Antrag daher rechtzeitig - mindestens sechs Monate - vor Einleitung von Abwasser in eine private Abwasseranlage.
- Genehmigungspflicht zum Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen Befreiung
- das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen ist genehmigungspflichtig
- unter bestimmten Voraussetzungen kann man sich von der Genehmigungspflicht befreien lassen
- Vertrag mit dem Betreiber der privaten Abwasseranlage zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen notwendig
- Spezielle Regelungen bei Abwässern, in denen Schadstoffe anzunehmen sind, finden sich in den Anhängen der branchenspezifischen Abwasserverordnungen
- Antrag von der zuständigen Stelle
- Erforderliche Unterlagen und Informationen bei der zuständigen Stelle erfragen
- zuständig: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Süd
Bitte wenden Sie sich an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord beziehungsweise Süd.
Die Zuständigkeit in Rheinland-Pfalz obliegt den Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord beziehungsweise Süd.