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Erlaubnis oder gehobene Erlaubnis zur Benutzung eines Gewässers widerrufen

Rheinland-Pfalz 99129011100001, 99129011100001 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129011100001, 99129011100001

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis oder gehobene Erlaubnis zur Benutzung eines Gewässers widerrufen

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis oder gehobene Erlaubnis zur Benutzung eines Gewässers widerrufen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

zurückgeben (Synonym), Niederschlagswassereinleitung (Synonym), RÜ (Synonym), zurücknehmen (Synonym), Schmutzwassereinleitung (Synonym), Erlaubnis (Synonym), RÜB (Synonym), Schmutzwasser (Synonym), Mischwasserkanalisation (Synonym), Einleitung (Synonym), Gewässerbenutzung (Synonym), Mischwasser (Synonym), Mischwassereinleitung (Synonym), Niederschlagswasser (Synonym), Bewilligung (Synonym), SRK (Synonym), Abwasser (Synonym), Kläranlage (Synonym), Wasserhaushaltsgesetz (Synonym), Regenwasser (Synonym), Trennsysteme (Synonym), KSR (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Widerruf (100)

Verrichtungsdetail

der Erlaubnis

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.06.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz

Teaser

Sie möchten Ihre bestehende Erlaubnis Abwasser in ein oberirdisches Gewässer und / oder über eine Versickerung in das Grundwasser aufgeben? Dann ist hierfür ein Antrag auf Widerruf an die  zuständige Behörde zu richten.

Volltext

Eine Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser (Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Mischwasser) in ein oberirdisches Gewässer und / oder über eine Versickerung in das Grundwasser kann in Deutschland widerrufen werden. Hierzu kann bei der zuständigen Behörde ein Antrag gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen (im wesentlichen Begründung) sind abhängig von der zu widerrufenden Erlaubnis zur Abwassereinleitung.

Voraussetzungen

Die mit der Erlaubnis zugelassene Gewässerbenutzung wird zukünftig nicht mehr ausgeübt.

Kosten

Für die Verwaltungsleistung „Einleiten von Abwasser in Gewässer Widerruf der Erlaubnis“ ist eine Verwaltungsgebühr an das jeweilige Bundesland zu entrichten. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Verwaltungsgebühren.

Die Kosten für die Erteilung einer Erlaubnis liegen zwischen 16,10 € bis 425,00€

Verfahrensablauf

  • Behörde erklärt NutzerIn das Widerrufsverfahren für die bestehende Erlaubnis
  • NutzerIn erstellt Antragsunterlagen und reicht diese ein.
  • Behörde prüft Antragsunterlagen; fordert ggf. Unterlagen nach und beteiligt ggf. betroffene Stellen
  • NutzerIn reicht Unterlagen nach, betroffene Stellen geben ihre Stellungnahmen zum Verfahren ab
  • Behörde prüft nachgereichte Unterlagen und eingegangene Stellungnahmen
  • Behörde erstellt den Widerruf der Erlaubnis auf Basis der geprüften und ggf. ergänzten Antragsunterlagen
  • NutzerIn erhält Widerrufsbescheid der zuvor bestehenden Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser
  • NutzerIn bezahlt die Verwaltungsgebühr

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.

Grundsätzlich beträgt die Bearbeitungsdauer mindestens 3 Monate. Bearbeitungsdauer ist unter Umständen abhängig davon, wann nachzureichende Unterlagen vorgelegt werden

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen den Widerruf kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden.

Kurztext

  • Benutzung eines Gewässers Widerruf der Erlaubnis
  • Widerruf der Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser (Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Mischwasser) in ein oberirdisches Gewässer und / oder über eine Versickerung in das Grundwasser kann in Deutschland

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord und Süd, Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen.

Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle wird durch landesrechtliche Regelung der einzelnen Bundesländer festgelegt.

Die Zuständigkeit obliegt der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord und Süd, Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen.

Formulare

Die Bezeichnung und Ausführung der einzelnen Formulare ist in den einzelnen Bundesländern verschieden. Allgemein formuliert gibt es Antragsformular, Checklisten und Merkblätter als Erklärungen bzw. Vordrucke.

  • Ggf. Verlinkung zu vorgenannten Formularen: Bundesland spezifisch
  • Onlineverfahren möglich: Bundesland spezifisch
  • Schriftform erforderlich: Bundesland spezifisch
  • Persönliches Erscheinen nötig: Bundesland spezifisch

In Rheinland-Pfalz gilt:

  • Onlineverfahren: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen: nein