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Fluggastkontrolle durchführen

Rheinland-Pfalz 99080016058001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99080016058001

Leistungsbezeichnung

Fluggastkontrolle durchführen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Personaldokumente (Synonym), Ausweis (Synonym), Identitätsabgleich (Synonym), Flugplatz (Synonym), Luftsicherheitsbehörde (Synonym), ID-Check (Synonym), Passagier (Synonym), abtasten (Synonym), Buchungsdokumente (Synonym), Luftsicherheitskontrollen (Synonym), Sicherheitsscanner (Synonym), Flüge (Synonym), Kontrollen (Synonym), Flug (Synonym), Sicherheitskontrolle (Synonym), Flughafen (Synonym), Luftsicherheit (Synonym), Identitätsprüfung (Synonym), Flughafensicherheit (Synonym), Bordkarte (Synonym), Sicherheitskontrollen (Synonym), Pass (Synonym), Sicherheit (Synonym), durchleuchten (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Luftverkehr (080)

Verrichtungskennung

Durchführung (058)

Verrichtungsdetail

Fluggastkontrollen

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.12.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die Gefährdung der Luftsicherheit durch die Mitnahme von verbotenen Gegenständen soll durch die Luftsicherheitskontrollen verhindert werden.

Ein Abgleich zwischen Buchungsdokumenten (Bordkarte) und Personaldokumenten, der sog. ID-Check, vor Zutritt zu den Sicherheitsbereichen auf Flugplätzen erfolgt in Deutschland im Rahmen der Luftsicherheitskontrollen nicht. Bei der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs an den see- und luftseitigen Schengen-Außengrenzen der Bundesrepublik Deutschland erfolgt eine Prüfung der Grenzübertrittsdokumente.

Reisende sind verpflichtet, beim Überschreiten der Grenze ihre Grenzübertrittsdokumente mitzuführen. Es ist möglich, dass das Luftfahrtunternehmen von dem Fluggast das Vorzeigen eines Personaldokuments fordert.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

keine

Die Luftsicherheitsgebühr in der jährlich neu festgesetzten Höhe entrichten Sie bei Erwerb des Tickets an die jeweilige Luftverkehrsgesellschaft, die die Gebühr an die Luftsicherheitsbehörde abführt.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Die Gefährdung der Luftsicherheit durch die Mitnahme von verbotenen Gegenständen soll durch die Luftsicherheitskontrollen verhindert werden.

Ein Abgleich zwischen Buchungsdokumenten (Bordkarte) und Personaldokumenten, der sog. ID-Check, vor Zutritt zu den Sicherheitsbereichen auf Flugplätzen erfolgt in Deutschland im Rahmen der Luftsicherheitskontrollen nicht. Bei der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs an den see- und luftseitigen Schengen-Außengrenzen der Bundesrepublik Deutschland erfolgt eine Prüfung der Grenzübertrittsdokumente.

Reisende sind verpflichtet, beim Überschreiten der Grenze ihre Grenzübertrittsdokumente mitzuführen. Es ist möglich, dass das Luftfahrtunternehmen von dem Fluggast das Vorzeigen eines Personaldokuments fordert.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz-Fachgruppe Luftverkehr.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden