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Abwasserabgabe reduzieren

Rheinland-Pfalz 99129029239000, 99129029239000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129029239000, 99129029239000

Leistungsbezeichnung

Abwasserabgabe reduzieren

Leistungsbezeichnung II

Abwasserabgabe reduzieren

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Anschluss Kläranlage (Synonym), Phosphatfällung (Synonym), Auflassung Kläranlage (Synonym), Minderung der Schadstofffracht (Synonym), Erweiterung Rückhaltevolumen (Synonym), Schmutzwasserabgabe (Synonym), Einleitung (Synonym), Maßnahme (Synonym), Erhöhung (Synonym), Niederschlagswasserabgabeverrechnung (Synonym), VS (Synonym), Mischwasserkanalisation (Synonym), Aufwendungen (Synonym), Abwasserabgabe (Synonym), Abwasser (Synonym), Trennsysteme (Synonym), Überschreitung (Synonym), Kleineinleiterabgabeverrechnung (Synonym), Schmutzwasser (Synonym), Schmutzwassereinleitung (Synonym), Kleineinleiterabgabe (Synonym), Niederschlagswasser (Synonym), Regen-/ Mischwasserentlastungsanlage (Synonym), Mischwasser (Synonym), Außengebietsentwässerung (Synonym), Zahl der Schadeinheiten (Synonym), Kläranlage (Synonym), Kosten (Synonym), Niederschlagswassereinleitung (Synonym), Umbau einer Mischwasserentlastungsanlage (Synonym), Rückzahlung (Synonym), Verjährung (Synonym), Niederschlagswasserabgabe (Synonym), RÜB (Synonym), SRK (Synonym), Kleineinleiter (Synonym), Verbesserung der Reinigungsleistung (Synonym), Überwachungswert (Synonym), PS (Synonym), RÜ (Synonym), Abgabefreiheit (Synonym), Mindestanforderung (Synonym), Regenwasser (Synonym), ZSE (Synonym), Schmutzwasserabgabeverrechnung (Synonym), KSR (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Verrechnung (239)

SDG Informationsbereiche

  • Recycling und Abfallentsorgung

Lagen Portalverbund

  • Abfall und Umweltschutz (2130000)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.05.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten in Rheinland-Pfalz

Teaser

Für das Einleiten von Abwasser in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird in Deutschland eine Abwasserabgabe erhoben. Die Abwasserabgabe kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen mit getätigten Investitionen für die Umsetzung von Maßnahmen verrechnet werden. 

Volltext

Sie leiten Abwasser in ein Gewässer ein und haben Investitionen für:

  • die Errichtung/Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen/Regenentlastungsanlagen oder
  • die Errichtung/Erweiterung von Einrichtungen, die zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Abgabefreiheit für Niederschlagswasser dienen oder
  • den Anschluss einer Abwasserbehandlungsanlage an eine andere oder
  • den Anschluss von Kleineinleitern an eine Abwasserbehandlungsanlage

getätigt?

Dann können sie diese mit der an das jeweilige Bundesland zu entrichtenden bzw. bereits entrichteten Abwasserabgabe bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen verrechnen. Dies führt zu einer Verringerung des zu zahlenden Abgabebetrags bzw. zur Erstattung eines bereits gezahlten Abgabebetrags.

Verrechenbar sind dabei die entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Anlage geschuldeten Abgabe. Die Ermittlung des Verrechnungszeitraums erfolgt Tag genau. Eine Verrechnung des - bedingt durch eine Überschreitung eines Überwachungswerts - erhöhten Teils der Schmutzwasserabgabe scheidet aus. Die Verrechnung der getätigten Aufwendungen müssen Sie auf den entsprechenden Formvordrucken bei der zuständigen Stelle beantragen. Die zuständige Stelle ist bei auftretenden Fragestellungen gern behilflich und fordert ggfs. weitere Unterlagen oder Nachweise zur Verrechnungsmaßnahme an.

Das Land Rheinland-Pfalz hat zur Abgabe der Erklärungen und Anzeigen nach den Abwasserabgabegesetzen die Fachanwendung  „eAbwAG“ entwickelt, die seit 2016 verpflichtend zu verwenden ist.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen variieren in Abhängigkeit von den Verrechnungsmöglichkeiten für Schmutz- und/oder Niederschlagswasser.

Mögliche erforderliche Unterlagen für Schmutzwasser:

  • Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG -Abwasserbehandlungsanlage – (incl. Nachweis der Aufwendungen)
  • Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG -Abwasseranlage, Sammelkanal, Kleineinleitung – (incl. Nachweis der Aufwendungen)
  • Anzeige über Inbetriebnahme einer Abwasseranlage bei Verrechnungserklärungen/Anforderung einer Rückerstattung gemäß § 10 Abs. 3, 4 AbwAG (incl. Nachweis der Aufwendungen)
  • Nutzerkonto in der Fachanwendung „eAbwAG“ (da dieses verpflichtend zu benutzen ist)
  • Ggfs. Nachweis zur Minderung der Einleitwassermenge und Einleitfracht bei Verrechnungen gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG

Mögliche erforderliche Unterlagen für Niederschlagswasser:

  • Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung für verschmutztes Niederschlagswasser (Trennkanalisation, Mischkanalisation) gemäß § 6 Abs. 6 LAbwAG

Voraussetzungen

Ein Antrag auf Verrechnung setzt voraus, dass der Abgabepflichtige im Verrechnungszeitraum eine Abgabe zu zahlen hat bzw. bereits gezahlt hat und ihm Aufwendungen entstanden sind.

Kosten

Die Höhe des verrechenbaren Betrags richtet sich nach der Höhe der auf den Verrechnungszeitraum entfallenden Abwasserabgabe sowie der Höhe der Aufwendungen. Gebühren/Auslagen für die Bearbeitung des Antrags fallen nicht an.

Verfahrensablauf

  • Behörde erklärt Nutzer*in Verfahren der Verrechnung und verweist auf die elektronische Einreichung des entsprechenden Antrags.
  • Nutzer*in besitzt bereits ein Konto für das Fachverfahren eAbwAG
  • Behörde prüft die digital eingereichte Verrechnungserklärung; fordert ggf. Unterlagen nach
  • Nutzer*in reicht Unterlagen nach
  • Behörde prüft nachgereichte Unterlagen
  • Behörde berechnet die Höhe der zu verrechnenden/rückzuzahlenden Abgabe unter Berücksichtigung der eingereichten und nachgewiesenen Aufwendungen
  • Nutzer*in erhält Verrechnungsbescheid
  • Nutzer*in bezahlt ggfs. die nicht verrechenbare Abwasserabgabe/ Nutzer erhält eine Rückzahlung

Bearbeitungsdauer

Grundsätzlich beträgt die Bearbeitungsdauer 3 Monate und ist abhängig von der Qualität und dem Umfang des eingereichten Antrags und der Unterlagen. Die Bearbeitungsdauer ist unter Umständen abhängig davon, wann nachzureichende Unterlagen vorgelegt werden.

Frist

Die Verrechnung kann vom Abgabepflichtigen erklärt werden, sobald er für die Maßnahme Aufwendungen getätigt hat.

Wurde die Abgabe bereits gezahlt, handelt es sich um einen Rückzahlungsanspruch. In diesen Fällen muss die Verrechnung seitens des Abgabepflichtigen bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem Jahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind, beantragt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen den Abwasserabgabenbescheid kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle wird durch landesrechtliche Regelung der einzelnen Bundesländer festgelegt. In Rheinland-Pfalz obliegt die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord und Süd.

Formulare

Die Bezeichnung und Ausführung der einzelnen Formulare ist in den einzelnen Bundesländern verschieden. Allgemein formuliert gibt es folgende Erklärungen/Vordrucke.

  • Verrechnungserklärung für Schmutzwasser
  • Verrechnungserklärung für Niederschlagswasser

Formularbezeichnungen in Rheinland-Pfalz:

  • Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG – Abwasserbehandlungsanlage –: VE1
  • Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG – Abwasseranlage, Sammelkanal, Kleineinleitung –: VE2
  • Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung gemäß § 6 Abs. 6 LAbwAG – Verschmutztes Niederschlagswasser (Trennkanalisation, Mischkanalisation) –: VE3
  • Anzeige über Inbetriebnahme einer Abwasseranlage bei Verrechnung/Anforderung einer Rückerstattung gemäß § 10 Abs. 3, 4 AbwAG, § 6 Abs. 6 LAbwAG

Onlineverfahren: ja, seit 2016 verpflichtend

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen: nein

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