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Kreistagswahl: Wahlergebnisse ermitteln

Rheinland-Pfalz 99128015037003, 99128015037003 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128015037003, 99128015037003

Leistungsbezeichnung

Kreistagswahl: Wahlergebnisse ermitteln

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Mandat (Synonym), Kreistag (Synonym), Kreiswahlleiter (Synonym), Kommunalwahl (Synonym), Kreiswahlergebnis (Synonym), Kreiswahlausschuss (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wahlen (128)

Verrichtungskennung

Feststellung (037)

Verrichtungsdetail

des Wahlergebnisses

SDG Informationsbereiche

  • Teilnahme an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

Lagen Portalverbund

  • Wahlen (1100200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.11.2022

Fachlich freigegeben durch

MdI

Teaser

Sobald alle Stimmen zur Kreistagswahl abgegeben wurden, wird das Wahlergebnis im Wahlbezirk öffentlich durch den Wahlvorstand ermittelt . Nach Überprüfung dieser Ergebnisse stellt der Kreiswahlausschuss das amtliche Ergebnis der Wahl zum Kreistag fest.

Volltext

Nach Schluss der Wahlhandlung wird das Ergebnis der Wahl öffentlich durch den Wahlvorstand ermittelt.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Sobald das Wahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher unverzüglich an die Gemeindeverwaltung. In Gemeinden mit mehreren Stimmbezirken und mit Briefwahlvorständen sind alle Wahlergebnisse von der Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden vom Ortsbürgermeister, zum Gemeindeergebnis zusammenzufassen. Das Gemeindeergebnis für die Wahl zum Kreistag wird dem Kreiswahlleiter gemeldet. Ortsgemeinden melden es der Verbandsgemeindeverwaltung, die das Verbandsgemeindeergebnis zusammenstellt und dem Kreiswahlleiter meldet.  

Der Kreiswahlleiter stellt die gemeldeten Ergebnisse zum vorläufigen Ergebnis im Wahlgebiet zusammen. Das endgültige Ergebnis im Wahlgebiet wird vom Kreiswahlausschuss festgestellt.

Der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, innerhalb einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem Wahlvorstand, Kreiswahlausschuss, Kreiswahlleiter.

Formulare

nicht vorhanden