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Bürgermeisterwahl: Wählerverzeichnis einsehen

Rheinland-Pfalz 99128019109000, 99128019109000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128019109000, 99128019109000

Leistungsbezeichnung

Bürgermeisterwahl: Wählerverzeichnis einsehen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wahlen (128)

Verrichtungskennung

Einsicht gewähren (109)

SDG Informationsbereiche

  • Teilnahme an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

Lagen Portalverbund

  • Wahlen (1100200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.11.2022

Fachlich freigegeben durch

MdI

Teaser

Durch Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis kann jeder Wahlberechtigte sich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person eingetragenen Daten überzeugen.

Volltext

Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen (Einsichtsfrist), um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

Erforderliche Unterlagen

  • Personaldokument,
  • ggf. Wahlbenachrichtigung

Voraussetzungen

Es muss eine Wahlberechtigung vorliegen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Sie müssen bei der Wahlbehörde persönlich vorstellig werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie können die Einsicht an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung erhallten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Gemeindeverwaltung.

Formulare

Es werden keine Formulare benötigt.