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Kommunalwahl: Wählerverzeichnis berichtigen

Rheinland-Pfalz 99128018062000, 99128018062000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128018062000, 99128018062000

Leistungsbezeichnung

Kommunalwahl: Wählerverzeichnis berichtigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wahlen (128)

Verrichtungskennung

Berichtigung (062)

SDG Informationsbereiche

  • Teilnahme an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

Lagen Portalverbund

  • Wahlen (1100200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.11.2022

Fachlich freigegeben durch

MdI

Teaser

Das Wählerverzeichnis ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn es offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist. Zudem erfolgt eine Berichtigung, wenn ein Rechtsbehelf gegen das Wählerverzeichnis zulässig und begründet ist.

Volltext

Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so hat die Gemeindeverwaltung den Mangel von Amts wegen zu beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Verfahrens zur Überprüfung des Wählerverzeichnisses sind. 

Erforderliche Unterlagen

Gründe zur Berichtigung sind glaubhaft zu machen.  

Voraussetzungen

Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses werden festgestellt.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Jeder, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen bei der Gemeindeverwaltung erheben.

Die Gemeindeverwaltung soll spätestens am 10. Tage vor der Wahl entscheiden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis können innerhalb der Einsichtsfrist vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl erhoben werden.

Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses, der am zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr erfolgt, können Nachträge und Streichungen nur ausnahmsweise vorgenommen werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung ist Widerspruch bei der Aufsichtsbehörde zulässig. Die Aufsichtsbehörde soll über den Widerspruch so rechtzeitig entscheiden, dass im Falle einer für den Widerspruchsführer günstigen Entscheidung der Wahlschein noch ausgestellt werden kann.

Das Wählerverzeichnis kann nach Beginn der Einsichtsfrist grundsätzlich nur auf der Grundlage eines erfolgreichen Rechtsbehelfs berichtigt werden.   

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der zuständigen Gemeindeverwaltung.

Formulare

Es werden keine Formulare erforderlich.