Beschwerde über einen landesunmittelbaren gesetzlichen Sozialversicherungsträger einreichen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie vermuten, dass ein für Sie zuständiger landesunmittelbarer gesetzlicher Sozialversicherungsträger eine falsche rechtliche Entscheidung getroffen hat, können Sie bei dessen zuständiger Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einreichen.
Wenn Sie mit der Entscheidung eines für Sie zuständigen landesunmittelbaren gesetzlichen Sozialversicherungsträgers nicht einverstanden sind oder einen Fehler in seinem Verwaltungshandeln vermuten, können Sie eine Beschwerde an die für diesen Sozialversicherungsträger zuständige Aufsichtsbehörde richten.
Landesunmittelbar sind Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung, wenn sich ihr Zuständigkeitsbereich nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus erstreckt. Aufgrund der Beschwerde prüft die Aufsichtsbehörde, ob sich der entsprechende Sozialversicherungsträger an das für ihn geltende Gesetz und sonstige Recht hält. Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Unterlagen vom Sozialversicherungsträger anfordern und auf Rechtsverletzungen hin untersuchen. Sollte dabei ein Rechtsverstoß festgestellt werden, kann die Aufsichtsbehörde darauf hinwirken, dass diese vom Sozialversicherungsträger behoben wird. Über das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie ein Schreiben der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann aber keine Entscheidungen anstelle des Sozialversicherungsträgers fällen.
- keine, eine schriftliche Schilderung des Sachverhalts ist sinnvoll
- bei Bedarf weitere Dokumente, zum Beispiel Entscheidung des Sozialversicherungsträgers wie ein Bescheid oder ein Schreiben
In Rheinland-Pfalz wird eine kurze schriftliche und aus sich heraus verständliche Schilderung Ihres Beschwerdegrundes benötigt. Dies kann per Brief oder per E-Mail erfolgen. Sollten Ihne Unterlagen vorliegen die zum besseren Verständnis des Sachverhaltes beitragen, sollten Sie diese als Kopie beziehungsweise pdf-Datei beifügen.
Sie sind mit einer Entscheidung Ihres landesunmittelbaren gesetzlichen Sozialversicherungsträgers nicht einverstanden.
- Reichen Sie die Beschwerde möglichst schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
- Die Aufsichtsbehörde prüft Ihre Beschwerde.
- Falls erforderlich, wird der betroffene Sozialversicherungsträger aufgefordert, zu Ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen.
- Anschließend prüft die Aufsichtsbehörde die Stellungnahme sowie alle zugehörigen Dokumente auf Rechtsverletzungen.
- Nach Abschluss der aufsichtsrechtlichen Prüfung erhalten Sie eine Antwort mit dem Prüfergebnis.
Die Prüfung der Beschwerde ist keine Rechtsberatung, sie ersetzt auch nicht einen Widerspruch oder eine Klage gegen die Verwaltungsentscheidung Ihres landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgers.
Ihr landesunmittelbarer Sozialversicherungsträger weist die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde in seinem Internetauftritt im Impressum unter Aufsichtsbehörde aus.
Wenn sich der Zuständigkeitsbereich des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus erstreckt (bundesunmittelbarer Sozialversicherungsträger), ist hierfür das Bundesamt für Soziale Sicherung als Aufsichtsbehörde zuständig.
- Gegen das Prüfergebnis der Aufsichtsbehörde ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
- Bitte beachten Sie die gesetzlichen Fristen zur Einlegung eines entsprechenden Widerspruchs oder zur Erhebung einer Klage bezüglich der Entscheidung des landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgers, mit der Sie nicht einverstanden sind.
- Einreichung der Beschwerde bei zuständiger Aufsichtsbehörde
- die Aufsichtsbehörde:
- prüft Beschwerde
- darf erforderliche Unterlagen vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger anfordern
- untersucht auf Rechtsverletzungen
- kann darauf hinwirken, dass eine festgestellte Rechtsverletzung vom Sozialversicherungsträger behoben wird
Bei Beschwerden über die rheinland-pfälzischen landesunmittelbaren gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, das wären die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, die BKK Pfaff und die BKK EVM, wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
Bei Beschwerden über die Unfallkasse Rheinland-Pfalz wenden Sie sich bitte ebenfalls an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
Beschwerden über die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz richten Sie bitte an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung.
Sofern es sich nicht um einen landesunmittelbaren Versicherungsträger handelt, ist die Beschwerde an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu richten.