Ausländerjugendjagdschein - Jagdbezirk eintragen lassen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 15 Absatz 2 und 3 sowie § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Flächen, auf denen Ihnen die Jagdausübung zusteht, müssen Sie in den Jagdschein eintragen lassen. Bei Veränderungen sind die Eintragungen zu korrigieren.
Haben sich nach Erteilung des Ausländerjugendjagdscheins Änderungen an der Fläche, auf der Ihnen die Jagdausübung zusteht, ergeben, so müssen Sie diese in Ihren Jagdschein eintragen lassen.
- Jagdschein
- Nachweis zur Fläche, auf welcher dem Jagdscheininhaber die Jagdausübung zusteht (Vertrag)
Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.
Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, wird die Änderung eingetragen.
- Ausländerjugendjagdschein Eintragung
- für Jagd in Deutschland erforderlich
- Flächen, auf denen dem Jagdscheininhaber die Jagdausübung zusteht, müssen eingetragen werden
- wird von Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, eingetragen
- zuständig: untere Jagdbehörde
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Dienste vorhanden: ja