Bohrungen in den Boden mit einer Länge von über 100 Metern melden
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Planen Sie Bohrungen, die tiefer als 100 Meter in den Boden eindringen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Wenn Ihr beauftragtes Bohrunternehmen Bohrungen durchführen möchte, die mehr als 100 Meter tief in den Boden eindringen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorab anzeigen.
Sie müssen keine Anzeige einreichen, wenn Sie bereits einen Betriebsplan eingereicht haben.
Sie müssen folgende Nachweisdaten übermitteln:
- Bezeichnung und Zweck des Vorhabens
- Angaben zur anzeigenden Person oder Firma (die Unterscheidung zwischen juristischer und natürlicher Person ist aus Datenschutzgründen unerlässlich)
- Angaben zu Auftraggebenden (die Unterscheidung in staatliche oder nicht staatliche Dateninhaber ist unbedingt erforderlich, um die korrekten Veröffentlichungspflichten ermitteln zu können)
- detaillierte Angaben zum Bohrvorhaben: unter anderem Antriebsleistung des Bohrwerkzeuges, Angaben zum Bohrgerät, Nachweis über die letzte 4-Jahres-Sachverständigenprüfung
- Bestätigung der Datenschutzbestimmungen
Sie können die Anzeige von Bohrarbeiten über das Anzeigenportal des Landesamts für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) einreichen:
- Rufen Sie das Anzeigenportal auf.
- Klicken Sie auf „Anzeige erstellen“ und füllen Sie das Anzeigeformular vollständig und wahrheitsgemäß aus.
- Senden Sie die Anzeige ab.
- Sie erhalten eine Bestätigungsnachricht per E-Mail, in der Sie
- die eindeutige Identifikationsnummer (GUID) für Ihre Anzeige,
- eine Zusammenfassung Ihrer Anzeige im PDF-Format sowie
- einen Link zum Hochladen/der Untersuchungsergebnisse im Anzeigen-Portal finden.
Das LGB prüft Ihre Anzeige und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen.
Ist eine rechtzeitige Anzeige aufgrund kurzer Vorlaufzeiten nicht möglich – zum Beispiel, weil Gefahr im Verzug ist oder bei kurzfristigen Untersuchungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen – müssen Sie die Anzeige unverzüglich nach der Auftragsannahme und -planung übermitteln.
Sollten Sie die Bohrung bei der zuständigen Bergbehörde bereits für einen ungefähren Zeitrahmen angezeigt haben, so ist nach feststehendem Bohrbeginn das genaue Datum des Bohrbeginns zu ergänzen.
Unter gewissen Umständen kann die Bergbehörde einen Betriebsplan für Ihre Bohrung verlangen.
- Bergbau Anzeige von Bohrarbeiten Entgegennahme
- Bohrungen mit mehr als 100 Metern Tiefe müssen vorab der zuständigen Behörde angezeigt werden
- Je nach Art der Bohrung kann die Behörde einen Betriebsplan verlangen
- Frist: Mindestens 2 Wochen vor Beginn der beabsichtigten Bohrung oder Bohrungen
- Wird die Anzeige nicht rechtzeitig angezeigt, kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden
- Anzeige kann direkt bei der zuständigen Behörde eingereicht werden
- Zuständig: Bergbehörde des Bundeslandes, in dem die Bohrung liegt
- In Rheinland-Pfalz: Landesamt für Geologie und Bergbau
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB).