Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Bestellung von verantwortlichen Personen im Bergbau anzeigen

Rheinland-Pfalz 99020037261000, 99020037261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99020037261000, 99020037261000

Leistungsbezeichnung

Bestellung von verantwortlichen Personen im Bergbau anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Bestellung von verantwortlichen Personen im Bergbau anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Führung eines Betriebes (Synonym), Übertragung bestimmter Pflichten (Synonym), Rohstoffe (Synonym), Ordnungsgemäßer Betriebsablauf (Synonym), Beaufsichtigung (Synonym), Geschäftsführer (Synonym), Bodenschätze (Synonym), Bergrecht (Synonym), Pflicht (Synonym), Unternehmerpflichten (Synonym), Bestellung verantwortlicher Personen (Synonym), Errichtung eines Betriebes (Synonym), Einstellung eines Betriebes (Synonym), Abberufung verantwortlicher Personen (Synonym), Übertragung bestimmter Befugnisse (Synonym), Betriebsleiter (Synonym), Bodenschatz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Bodenschutz (020)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Arbeitssicherheit (2030500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.12.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz (MWVLW)

Teaser

Wenn Sie verantwortliche Personen in Ihrem Bergbaubetrieb bestellen, müssen Sie dies der zuständigen Bergbehörde mitteilen.

Wenn Sie verantwortliche Personen in Ihrem Bergbaubetrieb bestellen, müssen Sie dies der zuständigen Bergbehörde mitteilen.

Volltext

In Bergbaubetrieben müssen die Verantwortlichkeiten im Hinblick auf Sicherheit und Ordnung im Bergbau klar geregelt sein. Neben Ihnen als Unternehmerinnen und Unternehmern und Ihren Vertretungspersonen sorgen auch sogenannte „verantwortliche Personen“ für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf.

Verantwortliche Personen sind Aufsichtspersonen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellt wurden. Verantwortliche Personen gewährleisten beispielsweise die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder kontrollieren die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen. Werden keine verantwortlichen Personen bestellt, sind Sie als Unternehmerin oder Unternehmer unmittelbar verantwortlich.

Wenn Sie verantwortliche Personen in Ihrem Betrieb bestellen, müssen Sie dies der zuständigen Bergbehörde mitteilen. Dabei müssen Sie die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen genau beschreiben.Ihre Befugnisse müssen den Aufgaben und Fähigkeiten entsprechen.

In Bergbaubetrieben müssen die Verantwortlichkeiten im Hinblick auf Sicherheit und Ordnung im Bergbau klar geregelt sein. Neben Ihnen als Unternehmerinnen und Unternehmern und Ihren Vertretungspersonen sorgen auch sogenannte „verantwortliche Personen“ für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf.

Verantwortliche Personen sind Aufsichtspersonen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellt wurden. Verantwortliche Personen gewährleisten beispielsweise die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder kontrollieren die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen. Werden keine verantwortlichen Personen bestellt, sind Sie als Unternehmerin oder Unternehmer unmittelbar verantwortlich.

Wenn Sie verantwortliche Personen in Ihrem Betrieb bestellen, müssen Sie dies der zuständigen Bergbehörde mitteilen. Dabei müssen Sie die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen genau beschreiben.Ihre Befugnisse müssen den Aufgaben und Fähigkeiten entsprechen.

Erforderliche Unterlagen

  • Darstellung der jeweiligen Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen
  • Nachweise für Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung, zum Beispiel:
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
    • Nachweis der beruflichen Qualifikation
    • Nachweis der gesundheitlichen Eignung (bei Erfordernis zum Beispiel unter Tage)
  • Darstellung der jeweiligen Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen
  • Nachweise für Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung, zum Beispiel:
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
    • Nachweis der beruflichen Qualifikation
    • Nachweis der gesundheitlichen Eignung (bei Erfordernis zum Beispiel unter Tage)

Voraussetzungen

  • Als verantwortliche Person dürfen Sie nur Personen beschäftigen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen.
  • Sie müssen so viele verantwortliche Personen bestellen, wie es für die planmäßige und sichere Führung Ihres Betriebes erforderlich ist.
  • Die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen müssen Sie eindeutig und lückenlos festlegen und aufeinander abstimmen, sodass eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist.
  • Als verantwortliche Person dürfen Sie nur Personen beschäftigen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen.
  • Sie müssen so viele verantwortliche Personen bestellen, wie es für die planmäßige und sichere Führung Ihres Betriebes erforderlich ist.
  • Die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen müssen Sie eindeutig und lückenlos festlegen und aufeinander abstimmen, sodass eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Sie können verantwortliche Personen online über die Plattform „BergPass“ oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde namhaft machen.

Namhaftmachung online einreichen:

  • Rufen Sie die Online-Plattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an.
    • Für die Namhaftmachung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch.

Namhaftmachung schriftlich einreichen:

  • Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Bergbehörde in Verbindung.
  • Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen  dort ein.

Weitere Verfahrensschritte:

  • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
  • Die zuständige Behörde nimmt Ihre Namhaftmachung entgegen und prüft die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sie sich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Hinweis: In Ausnahmefällen kann die Namhaftmachung auch mündlich erfolgen, muss dann aber schnellstmöglich schriftlich bestätigt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Gefahr für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter besteht oder Gefahren für bedeutende Sachgüter bestehen.

Sie können verantwortliche Personen online über die Plattform „BergPass“ oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde namhaft machen.

Namhaftmachung online einreichen:

  • Rufen Sie die Online-Plattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an.
    • Für die Namhaftmachung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch.

Namhaftmachung schriftlich einreichen:

  • Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Bergbehörde in Verbindung.
  • Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen  dort ein.

Weitere Verfahrensschritte:

  • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
  • Die zuständige Behörde nimmt Ihre Namhaftmachung entgegen und prüft die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sie sich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Hinweis: In Ausnahmefällen kann die Namhaftmachung auch mündlich erfolgen, muss dann aber schnellstmöglich schriftlich bestätigt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Gefahr für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter besteht oder Gefahren für bedeutende Sachgüter bestehen.

Bearbeitungsdauer

4 - 6 Woche(n)
Falls Unterlagen fehlen, meldet sich die Behörde binnen 6 Wochen bei Ihnen.
1 - 5 Tag(e)
Binnen 1 – 5 Werktagen erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.

Frist

Es gibt keine Frist. Sie müssen die Namhaftmachung aber unverzüglich einreichen.

Es gibt keine Frist. Sie müssen die Namhaftmachung aber unverzüglich einreichen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

  • Auch wenn sich die Stellung einer verantwortlichen Person im Betrieb ändert oder eine verantwortliche Person aus dem Betrieb ausscheidet, müssen Sie dies mitteilen.

  • Bei Versäumnis droht eine Geldbuße von bis zu EUR 25.000 Euro.

  • Auch wenn sich die Stellung einer verantwortlichen Person im Betrieb ändert oder eine verantwortliche Person aus dem Betrieb ausscheidet, müssen Sie dies mitteilen.

  • Bei Versäumnis droht eine Geldbuße von bis zu EUR 25.000 Euro.

Rechtsbehelf

keine

Kurztext

  • Bergbau Anzeige von verantwortlichen Personen Namhaftmachung / Bestellung Entgegennahme
  • Neben Unternehmern und deren Vertretungspersonen sorgen sogenannte „verantwortliche Personen“ für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf
  • Verantwortliche Personen im Sinne des Bergrechts sind Aufsichtspersonen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellt wurden
  • Soweit im Einzelfall vorläufig eine mündliche Bestellung erfolgte, hat die Unternehmerin diese gegenüber ihrer bestellten Person schriftlich zu bestätigen.
  • Bestellung von verantwortlichen Personen im Betrieb muss der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden
  • Anzeige kann eingereicht werden über
    • Online-Portal „BergPass“ oder
    • direkt bei der zuständigen Bergbehörde
  • Zuständig: Bergbehörde des Bundeslandes, in dem der Bergbaubetrieb liegt
  • Bergbau Anzeige von verantwortlichen Personen Namhaftmachung / Bestellung Entgegennahme
  • Neben Unternehmern und deren Vertretungspersonen sorgen sogenannte „verantwortliche Personen“ für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf
  • Verantwortliche Personen im Sinne des Bergrechts sind Aufsichtspersonen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellt wurden
  • Soweit im Einzelfall vorläufig eine mündliche Bestellung erfolgte, hat die Unternehmerin diese gegenüber ihrer bestellten Person schriftlich zu bestätigen.
  • Bestellung von verantwortlichen Personen im Betrieb muss der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden
  • Anzeige kann eingereicht werden über
    • Online-Portal „BergPass“ oder
    • direkt bei der zuständigen Bergbehörde
  • Zuständig: Bergbehörde des Bundeslandes, in dem der Bergbaubetrieb liegt
  • In Rheinland-Pfalz: Landesamt für Geologie und Bergbau

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden