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Zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anmelden

Rheinland-Pfalz 99110055022000, 99110055022000 Typ 2b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110055022000, 99110055022000

Leistungsbezeichnung

Zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anmelden

Leistungsbezeichnung II

Zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anmelden

Leistungstypisierung

Typ 2b

Begriffe im Kontext

Verbraucherschutz (Synonym), Dachs (Synonym), Antrag (Synonym), Wild (Synonym), Lebensmittelsicherheit (Synonym), Untersuchung auf Trichinen (Synonym), Trichinenprobe (Synonym), Tierschutz (Synonym), Wildschwein (Synonym), Entnahme von Proben (Synonym), Krankheitserreger (Synonym), Trichinen (Synonym), Jäger (Synonym), Bescheinigung (Synonym), Amtliche Fleischuntersuchung (Synonym), Jägerin (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Bescheinigung (022)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Fischen und Jagen (1110200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

22.10.2040

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Teaser

Wenn Sie Jägerin oder Jäger sind und Wildschweine oder Dachse jagen, und diese als Lebensmittel verwendet oder an andere abgegeben werden sollen, dann müssen Sie eine Trichinenuntersuchung durch die zuständige Behörde durchführen lassen.

Volltext

Wenn Sie Jägerin oder Jäger sind und Wildschweine und Dachse erlegen, müssen Sie die Tiere vor dem Verzehr auf Trichinen amtlich untersuchen lassen. Trichinen sind kleine Fadenwürmer, die sich als Parasiten in der Muskulatur von Säugetieren einnisten können. Besonders Wildschweine und Dachse können Träger sein.

Der Verzehr von trichinenbelastetem Wildfleisch kann schwere Erkrankungen beim Menschen verursachen. Durch eine Untersuchung wird die Sicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleistet. Erst nach erfolgter Untersuchung und negativem Ergebnis dürfen Sie das Wildfleisch als Lebensmittel verwenden oder es an andere abgeben.

Wenn Sie das erlegte Wild an einen Betrieb des Einzelhandels oder an einen Jäger abgeben, geht die Verpflichtung zur Anmeldung zur Untersuchung auf Trichinen auf diese über. Sollten Sie vor oder nach dem Erlegen des Wildes Merkmale festgestellt haben, die das Fleisch des Tieres als bedenklich zum Verzehr für Menschen erscheinen lassen, müssen Sie diese Information an die abnehmende Person weitergeben.

Wenn die Probe von den Behörden untersucht wurde, übermittelt die Behörde im Gegenzug das Ergebnis der Untersuchung an Sie weiter. Alternativ können Sie nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde davon ausgehen, dass keine Trichinen gefunden wurden, wenn Sie bis zu einem festgelegten Zeitpunkt keine Meldung erhalten haben.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Wildmarke
  • Beauftragung zur Trichinenprobeentnahme

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Kosten für die amtliche Trichinenuntersuchung werden kommunal festgelegt und können je nach Tier variieren.

Verfahrensablauf

  • Jägerin oder Jäger erlegt Tier und markiert den Tierkörper mit einer Wildmarke
  • Jägerin oder Jäger entnimmt Probe und bereitet diese für Abgabe vor (Verpackung und Kennzeichnung)
  • Jägerin oder Jäger übermittelt Daten in Papierform oder digital an die Behörde und stellt die Probe zur amtlichen Untersuchung zur Verfügung
  • Behörde prüft Datensatz und Probe
  • Behörde untersucht Probe
  • Behörde teilt das Ergebnis der Untersuchung mit (Alternativ: Behörde teilt vorab mit, bis zu welchem Zeitpunkt Sie sich meldet, wenn die Proben nicht negativ sind)

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Amtliche Untersuchung auf Trichinen Bescheinigung
  • Fleisch von Wildschweinen oder Dachsen auf Trichinen amtlich untersuchen
  • Trichinenprobe mit dazugehörigen Wildursprungsschein bei der zuständigen Behörde abgeben
  • Antrag an die Behörde per Post oder online übermitteln
  • zuständig: Veterinär- und Lebensmittelüberwachung der Kreise und kreisfreien Städte

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden