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Sammelentsorgungsnachweis im privilegierten Verfahren übermitteln

Rheinland-Pfalz 99001023261000, 99001023261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001023261000, 99001023261000

Leistungsbezeichnung

Sammelentsorgungsnachweis im privilegierten Verfahren übermitteln

Leistungsbezeichnung II

Sammelentsorgungsnachweis im privilegierten Verfahren übermitteln

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Sammelentsorgungsnachweis (Synonym), Nachweis Zulässigkeit Abfallentsorgung (Synonym), Entsorgung ohne Bestätigung (Synonym), Entsorgungsanlage (Synonym), Erzeuger (Synonym), Nachweiserklärung (Synonym), Freistellung von Bestätigungspflicht (Synonym), Abfallsammler (Synonym), Ausnahme EntsorgungsnachweisEntsorger (Synonym), Privilegierung Entsorgungsfachbetriebszertifizierung Abfallentsorger (Synonym), Abfallerzeuger (Synonym), Abfallentsorger (Synonym), Privilegierter Abfallentsorger (Synonym), Sammler (Synonym), Privilegierung EMAS-Register (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Abfall (001)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Recycling und Abfallentsorgung

Lagen Portalverbund

  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

25.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz

Teaser

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen für Ihren Sammelentsorgungsnachweis das privilegierte Verfahren nutzen.

Volltext

Die Nachweis- und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.

Als abfallerzeugendes Unternehmen, das gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen.

Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen Sie als abfallerzeugendes oder abfallentsorgendes Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen.

Fallen bei Ihnen jedoch weniger als 20 Tonnen eines gefährlichen Abfalls im Jahr an, können Sie stattdessen am Sammelentsorgungsnachweisverfahren teilnehmen. Bei diesem führt nicht das abfallerzeugende Unternehmen einen Entsorgungsnachweis, sondern das Unternehmen, das den Abfall sammelt.

Auch im Sammelentsorgungsnachweisverfahren muss die zuständige Behörde in der Regel die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.

Die Pflicht zur Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dies gilt für folgende Unternehmen:

  • Entsorgungsanlagen, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind oder
  • Entsorgungsanlagen, welche zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehören oder
  • Entsorgungsanlagen, die auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit sind.

Im privilegierten Verfahren kann mit der Entsorgung unmittelbar nach Übersendung des Sammelentsorgungsnachweises an die zuständige Behörde begonnen werden.

Erforderliche Unterlagen

In elektronischer Form:

  • Deckblatt (DEN)
  • Verantwortliche Erklärung (VE) des abfallerzeugenden Unternehmens
  • Gegebenenfalls inklusive Deklarationsanalyse (DA) Annahmeerklärung (AE) des abfallentsorgenden Unternehmens

Voraussetzungen

  • Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können. Zur qualifizierten Signatur der Formulare sind zudem eine persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät notwendig.
  • In den Nachweisformularen sind die abfallrechtlichen Betriebsnummern des abfallsammelnden und des abfallentsorgenden Unternehmens einzutragen. Wenn diese noch nicht erteilt wurden, sind sie vor Erstellung der Nachweisformulare bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
  • Das abfallentsorgende Unternehmen muss eine der geforderten Voraussetzungen erfüllen:
    • Entsorgungsfachbetrieb
    • EMAS-Zertifizierung
    • Freistellung durch die Behörde
  • Es muss sich um eine Abfallart handeln, die in Anlage 2 der Nachweisverordnung gelistet ist. Hierzu befragen Sie bitte die zuständige Behörde.

Kosten

Gebührenverzeichnis der Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle

3.1.2

im Falle der Erteilung einer gesonderten Zuweisung

100,00 bis 700,00

Verfahrensablauf

  • Das abfallsammelnde Unternehmen erstellt die erforderlichen Unterlagen und sendet diese mit einer entsprechenden Signatur an das abfallentsorgende Unternehmen.
  • Dort werden die Unterlagen ergänzt und signiert.
  • Das abfallentsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde und das Unternehmen, das den Abfall sammelt.

Führen von Begleitscheinen (elektronisch) je Sammeltour durch Sammler und Übergabe des Übernahmescheins an Erzeuger (Papier; spätere elektronische Erfassung durch Sammler).

Bearbeitungsdauer

1-4 Wochen

Frist

Vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Sammelentsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Entgegennahme
  • Vor Beginn der Entsorgung gefährlicher Abfälle muss die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch einen Entsorgungsnachweis belegt werden.
  • In der Regel muss der Entsorgungsnachweis vom abfallerzeugenden oder abfallentsorgenden Unternehmen geführt werden.
  • Fallen bei einem abfallerzeugenden Unternehmen weniger als 20 Tonnen eines gefährlichen Abfalls im Jahr an, kann stattdessen am Sammelentsorgungsnachweisverfahren teilgenommen werden.
  • Bei dem Sammelentsorgungsnachweisverfahren führt nicht das abfallerzeugende Unternehmen einen Entsorgungsnachweis, sondern das Unternehmen, das den Abfall sammelt.
  • Hierzu gehört in der Regel auch die Bestätigung eines Sammelentsorgungsnachweises durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde.
  • Diese Bestätigung entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dieses gilt für:  
    • Entsorgungsanlagen, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind,
    • Entsorgungsanlagen, die zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehören und oder
    • Entsorgungsanlage, die auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit wurden.
  • In den Fällen der Freistellung oder Privilegierung muss das abfallentsorgende Unternehmen den Entsorgungsnachweis lediglich der Behörde mitteilen. Hier bedarf es keiner Bestätigung.
  • Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen und nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP) unterliegt dem abfallrechtlichen Nachweisverfahren.
  • Dieses muss von Erzeugern, Besitzern, Sammlern und Beförderern sowie Entsorgern der Abfälle durchgeführt werden.

Ansprechpunkt

Zentraler Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz für alle Fragen rund um das Nachweisverfahren ist die SAM Sonderabfallmanagement-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH.

SAM Sonderabfallmanagement-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH

Formulare

  • Formularbezeichnung: DEN, VE, DA, AE, BB
  • Zuleitung nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein