Entnahme von Grundwasser anzeigen
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Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Die Grundwasserentnahme für den Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, das Tränken von Vieh oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck müssen sie der zuständigen Behörde anzeigen.
Die Grundwasserentnahme für den Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, das Tränken von Vieh oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck erfordert keine wasserrechtliche Erlaubnis. Sie muss lediglich rechtzeitig vor Beginn der Behörde angezeigt werden.
Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.
In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:
- Erläuterungsbericht
- Übersichtslageplan als Topographische Karte, in der die vorhandene beziehungsweise geplante Anlage farblich eingetragen ist
- aktueller katasteramtlicher Lageplan, in dem die vorhandene beziehungsweise geplante Anlage farblich eingetragen ist
- Angaben zur Art der Anlage
- schematische Darstellung der Anlage im Grundriss und Schnitt
- naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
- gegebenenfalls: Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
- Fachkundenachweis
- Das Grundwasser und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet.
- Es handelt sich um das Entnehmen von Grundwasser für den Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck.
- die Benutzung der Einrichtungen zur Wasserversorgung ist für den Haushalt oder den landwirtschaftlichen Betrieb nicht durch Satzung des Trägers der Wasserversorgung vorgeschrieben
- ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht möglich
- Sie erstellen die nötigen Unterlagen mit Hilfe eines Fachplaners und reichen diese zusammen mit der Anzeige ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
- Die zuständige Behörde kann innerhalb einer bestimmten Frist das Vorhaben untersagen oder Anordnungen treffen.
- Ansonsten können Sie nach Ablauf der Frist das Vorhaben in der angezeigten Art und Weise durchführen.
- Sie bezahlen die Verwaltungsgebühr.
Wenn die Behörde Ihr Vorhaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist untersagt oder Anordnungen trifft, können Sie es in der angezeigten Weise durchführen.
- Anzeige der Entnahme von Grundwasser Entgegennahme
- Die Entnahme von Grundwasser für den Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck muss der Behörde rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme angezeigt werden.
- Voraussetzung: Durch das Vorhaben sind keine schädlichen, unvermeidbaren oder nicht ausgleichbaren Gewässerveränderungen zu erwarten
- Gegebenenfalls erforderliche Unterlagen:
- Erläuterungsbericht
- Übersichtslageplan als Topographische Karte mit farblicher Eintragung der vorhandenen beziehungsweise geplanten Anlage
- aktueller katasteramtlicher Lageplan mit farblicher Eintragung der vorhandenen beziehungsweise geplanten Anlage
- Angaben zur Art der Anlage
- schematische Darstellung der Anlage im Grundriss und Schnitt
- naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
- Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
- Zuständig ist die Behörde, die auch für die Erteilung einer Erlaubnis zuständig wäre.
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord beziehungsweise Süd.