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Sondernutzungserlaubnis für Straßen außerhalb einer Ortschaft beantragen

Rheinland-Pfalz 99108012005002, 99108012005002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108012005002, 99108012005002

Leistungsbezeichnung

Sondernutzungserlaubnis für Straßen außerhalb einer Ortschaft beantragen

Leistungsbezeichnung II

Sondernutzungserlaubnis für Straßen außerhalb einer Ortschaft beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Fest (Synonym), Bundesstraße (Synonym), Radrennen (Synonym), Sportveranstaltung (Synonym), Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung (Synonym), Bundesfernstraßengesetz (Synonym), Filmaufnahme (Synonym), außerhalb Ortschaft (Synonym), Rallye (Synonym), Fernsehaufnahme (Synonym), Straßenverkehrsrecht (Synonym), Landstraße (Synonym), außerorts (Synonym), Sondernutzung (Synonym), FstrG (Synonym), Bundesfernstraße (Synonym), Straßenfest (Synonym), Sondernutzungserlaubnis (Synonym), Autobahn (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Straßenverkehr (108)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

Verrichtungsdetail

außerhalb der Ortschaft

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)
  • Sonderöffnungszeiten und -genehmigungen (2150200)
  • Veranstaltungen und Feste (1110100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz

Teaser

Möchten Sie eine Straße außerhalb einer Ortschaft nicht für verkehrliche Zwecke, sondern für eine Veranstaltung, einen Filmdreh oder Ähnliches nutzen? Dann benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis.

Volltext

Straßen dienen dem Zweck der Fortbewegung und des Transports. Dies ist der sogenannte Gemeingebrauch. Wenn Sie eine Straße außerhalb des Gemeingebrauchs nutzen möchten, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Das kann zum Beispiel sein für:

  • eine Festveranstaltung
  • eine Rallye
  • ein Radrennen
  • eine Sportveranstaltung
  • Film- und Fernsehaufnahmen

Bei wem Sie die Sondernutzungserlaubnis beantragen, ist abhängig davon, wo die Sondernutzung stattfinden soll. Für Landstraßen ist die regionale Straßenbaubehörde, für Autobahnen die entsprechende Autobahngesellschaft zuständig.

Wenn Sie für eine weitergehende Nutzung bereits eine Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis eingeholt haben, benötigen Sie keine Sondernutzungserlaubnis.

Damit die Sondernutzung genehmigt wird, müssen Sie sicherstellen, dass:

  • die öffentliche Versorgung allenfalls kurz beeinträchtigt wird
  • vorübergehend errichtete Anlagen
    • gesondert genehmigt werden
    • sicher sind
  • Sie für entstehende Schäden aufkommen

Die Erlaubnis wird Ihnen auf Zeit oder Widerruf erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Sondernutzung von Straßen Erlaubnis außerhalb der Ortschaft
  • außerhalb der vorgesehenen Nutzung von Straßen ist Sondernutzungserlaubnis notwendig
  • das kann zum Beispiel sein:
    • Festveranstaltung
    • Rallye
    • Radrennen
    • Sportveranstaltung
    • Film- und Fernsehaufnahme
  • Beeinträchtigung der öffentlichen Versorgung darf nur von kurzer Dauer sein
  • Erlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein
  • werden vorübergehend bauliche Anlagen errichtet, benötigen diese die Zustimmung der zuständigen Stelle und müssen Anforderungen erfüllen an
    • Sicherheit
    • Ordnung
    • die anerkannten Regeln der Technik
  • eventuell entstehende Schäden an der Straße müssen ersetzt werden
  • wer eine weitergehende Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis einholt, benötigt keine Sondernutzungserlaubnis
  • Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig
  • zuständig für Bundesfernstraßen: zuständige Straßenbaubehörde
  • zuständig für Autobahnen: zuständige Autobahngesellschaft

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig für Bundesfernstraßen ist die Straßenbaubehörde, in deren Bezirk die Sondernutzung erfolgen soll. Für Autobahnen ist die Autobahngesellschaft zuständig.

Formulare

nicht vorhanden