Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen

Rheinland-Pfalz 99093023261000, 99093023261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99093023261000, 99093023261000

Leistungsbezeichnung

Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Pflanzenschutzmittel (Synonym), Beratung über Pflanzenschutzmittel (Synonym), Spritzarbeiten (Synonym), Unterrichtung Pflanzenschutzmittel (Synonym), Unterrichtung zum Pflanzenschutz (Synonym), Beratung über Pflanzenschutz (Synonym), Pflanzenschutz (Synonym), Anzeigepflicht im Pflanzenschutz (Synonym), Pflanzenschutzmittelanwendung (Synonym), Schädlingsbekämpfungsmittel anwenden (Synonym), Unkrautbekämpfung (Synonym), Schädlingsbekämpfungsmittel beraten (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Pflanzenschutz (093)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

22.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz

Handlungsgrundlage

§ 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Teaser

Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden möchten oder Andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder über Pflanzenschutz beraten möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Näheres dazu erfahren Sie hier.

Volltext

Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden oder Andere über den Pflanzenschutz beraten möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit anzeigen.

Falls Ihr Betriebssitz oder die Flächen, die Sie behandeln bzw. der Ort, an dem Sie beraten, in einem anderen Bundesland liegen, müssen Sie auch dort eine entsprechende Anzeige tätigen.

Sie müssen als Betriebsleiter Ihren Namen und Ihre Anschrift bzw. den Namen und die Anschrift Ihrer Firma angeben. Falls mehrere sachkundige Personen Ihres Betriebs für Andere Pflanzenschutzmittel anwenden bzw. beratend tätig sind, müssen Sie alle diese Personen namentlich mit Adresse angeben. Zudem müssen Sie für alle in der Anzeige benannten sachkundigen Personen Nachweise der Sachkunde für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bzw. die Beratung zum Pflanzenschutz beifügen.

Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die Aufgabe des Betriebes müssen Sie der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Formular zur Anzeige
  • Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde gemäß Pflanzenschutzgesetz der Personen des Betriebes, die Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden bzw. die über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten.

Voraussetzungen

Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz rechtzeitig nachkommen, müssen Sie:

  • das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden.  
  • dem Antragsformular Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde der Personen des Betriebes beifügen, die Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden bzw. die über Pflanzenschutz beraten gemäß Pflanzenschutzgesetz. Als Sachkunde gilt seit dem 26.11.2015 ausschließlich der neue Sachkundenachweis im Scheckkartenformat.   

Wenn der Sachkundenachweis älter als 3 Jahre ist, ist zusätzlich zur Kopie des Sachkundenachweises im Scheckkartenformat (Vorder- und Rückseite) ein aktueller Nachweis über den Besuch einer Fort-/Weiterbildung beizufügen.

Kosten

mindestens EUR 30

In Rheinland-Pfalz werden keine Gebühren erhoben.

Verfahrensablauf

Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.  

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt sind.   

Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt.   

Erst wenn Sie die Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.  

Bearbeitungsdauer

1 Wochen bis 2 Wochen

Für Rheinland-Pfalz kann keine Bearbeitungsdauer angegeben werden, da die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) die Anzeige nur entgegennimmt und keine Rückmeldung erfolgt, wenn die eingereichten Unterlagen vollständig sind.

Frist

Sie müssen die Anzeige vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit vornehmen.

Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handeln Sie ordnungswidrig.

Hinweise

Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handeln Sie ordnungswidrig.

Personen, die über einen Pflanzenschutz-Sachkundenachweis verfügen, sind gemäß Pflanzenschutzgesetz verpflichtet, innerhalb eines Dreijahreszeitraumes mindestens einmal an einer anerkannten Sachkunde-Fortbildung teilzunehmen.   

In Rheinland-Pfalz sind die Dienstleistungszentren Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück und Rheinpfalz für die Anerkennung der Berufsabschlüsse bzw. das Ausstellen der Sachkundenachweise zuständig.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (kann je nach Landesrecht ausgeschlossen sein
  • verwaltungsgerichtliche Klage

In Rheinland-Pfalz erfolgt in der Regel lediglich eine Anzeige ohne Rückmeldung, sodass es keine Rechtsbehelfe gibt.

Kurztext

  • Anzeige zur Beratung über und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme
  • Anzeige: Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden
  • Anzeige: Beratung über Pflanzenschutz
  • Ggf. Anzeige in mehreren Bundesländern notwendig
  • Benennung aller sachkundigen Personen Ihres Betriebs
  • Nachweise der Sachkunde für alle in der Anzeige benannten sachkundigen Personen
  • Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit
  • Zuständige Behörde:  Pflanzenschutzdienst des Bundeslandes

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier.

Formulare

nicht vorhanden