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Eine Kontrollstelle für pflanzengesundheitliche Kontrollen benennen

Rheinland-Pfalz 99093049019000, 99093049019000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99093049019000, 99093049019000

Leistungsbezeichnung

Eine Kontrollstelle für pflanzengesundheitliche Kontrollen benennen

Leistungsbezeichnung II

Eine Kontrollstelle für pflanzengesundheitliche Kontrollen benennen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Pflanzengesundheitsschutz (Synonym), Benennung Kontrollstelle (Synonym), Pflanzengesundheit (Synonym), Kontrollstelle Pflanzengesundheit (Synonym), Pflanzengesundheitliche Kontrollen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Pflanzenschutz (093)

Verrichtungskennung

Registrierung (019)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Eintragung in Register (2020100)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.12.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz

Handlungsgrundlage

Artikel 53 Absatz 2 VO (EU) 2017/625

Teaser

Wenn Sie eine Kontrollstelle für pflanzengesundheitliche Kontrollen betreiben wollen, müssen Sie die Benennung der Kontrollstelle bei der zuständigen Behörde beantragen. Näheres dazu erfahren Sie hier.

Volltext

Wenn Sie eine Kontrollstelle für pflanzengesundheitlichen Kontrollen betreiben wollen, müssen Sie die Benennung (Aufnahme in das „Verzeichnis der Kontrollstellen“) beantragen. Mit der Benennung/Nutzung einer Kontrollstelle für die Kontrolle von Einfuhrsendungen an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle, sind folgende Auflagen und Verpflichtungen verbunden: ·

  • Weiterleitungen von Sendungen an benannte Kontrollstellen sind der zuständigen Behörde via TRACES rechtzeitig, spätestens ab Verlassen der Eingangsgrenzkontrollstelle, für eine pflanzengesundheitliche Kontrolle durch Einreichung eines GGED-PP anzukündigen.
  • Weiterleitungen von Importsendungen mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen (Sendung) von der Grenzkontrolle zu den Kontrollstellen, sind so zu organisieren, dass ein möglicher Befall mit Quarantäneschädlingen in der Sendung nicht in die Umwelt entweichen kann. Insbesondere muss das Transportmittel dicht verschlossen und nach den Zollregeln verplombt oder versiegelt sein.
  • Mit Ausnahme der Anordnung weiterer Maßnahmen durch die zuständige Behörde, ist die Sendung bis zur pflanzengesundheitlichen Freigabe (Validierung in TRACES) ausschließlich an den benannten Kontrollstellen zu lagern. Die Sendung ist bis zur pflanzengesundheitlichen Kontrolle unter Verschluss zu halten.
  • Erteilt die zuständige Behörde die Genehmigung einer vorzeitigen Entladung der Sendung an einer benannten Kontrollstelle, müssen die verantwortlichen Mitarbeiter des Unternehmens eigenverantwortlich die Erzeugnisse, einschließlich der begleitenden (hölzernen) Verpackung auf lebende Schädlinge bzw. Anzeichen eines sonstigen Befalls (Symptome, Befallsanzeichen, Bohrmehl, etc.) prüfen. In Vorbereitung einer pflanzengesundheitlichen Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial sind die Ladungsträger mit einen Mindestabstand zwischen den Reihen von 1 m bzw. nicht höher als 2 m anzuordnen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Ladungsträger umzuschichten.
  • Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne von Art. 30 der Ver-ordnung (EU) 2016/2031 muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Vom Unternehmen sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlinge verhindern.
  • Die mit der Entladung von Containern und/oder anderer Transportmittel betrauten Mitarbeiter des hier registrierten Unternehmens sind über die oben genannten Bedingungen in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt für zukünftig noch zu beschäftigendes Personal.
  • An der Kontrollstelle muss der Zugang zu Toiletten mit Einrichtungen zum Händewaschen und Händetrocknen gegeben sein.

Erforderliche Unterlagen

Skizze / Lageplan der Kontrollstelle

Voraussetzungen

Sie müssen die in Art. 64 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Mindestanforderungen an die Grenzkontrollstellen vorweisen.

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebühren-ordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Für die formale Anerkennung einer Kontrollstelle für pflanzengesundheitliche Kontrollen wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 € fällig.

Wenn zur Feststellung der Eignung der Kontrollstelle eine Vor-Ort-Kontrolle erforderlich ist, werden zusätzlich 30,00 € je halbe Stunde Kontrollzeit und 28,00 € Fahrtkostenpauschale angesetzt.

Verfahrensablauf

  • Wenn sie die entsprechenden Anträge und Nachweise eingereicht haben, werden diese von der zuständigen Behörde geprüft.
  • Bei positiver Prüfung wird die Kontrollstelle benannt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Abmeldung einer nicht mehr benötigten Kontrollstelle ist der zu-ständigen Behörde mitzuteilen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Benennung einer Kontrollstelle für pflanzengesundheitliche Kontrollen (Aufnahme in das Verzeichnis der Kontrollstellen) Registrierung
  • Die Kontrollstelle muss die Mindestanforderungen gemäß Art. 64 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/ 625 erfüllen
  • Zuständig: Pflanzenschutzämter
  • Zuständig ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD).

Formulare

nicht vorhanden