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Weitere Personen anmelden, die im Prostitutionsbetrieb arbeiten

Rheinland-Pfalz 99050179104000, 99050179104000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050179104000, 99050179104000

Leistungsbezeichnung

Weitere Personen anmelden, die im Prostitutionsbetrieb arbeiten

Leistungsbezeichnung II

Weitere Personen anmelden, die im Prostitutionsbetrieb arbeiten

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Escortservice (Synonym), Prostitutionsgewerbe (Synonym), Anzeige von personenbezogenen Änderungen (Synonym), Zuverlässigkeitsprüfung (Synonym), Sexparty (Synonym), Prostitutionserlaubnis (Synonym), Call-Girl (Synonym), Horizontales Gewerbe (Synonym), Sexarbeit (Synonym), Call-Boy (Synonym), Prostitution (Synonym), Einlasskontrolle (Synonym), Prostitutionsbetrieb (Synonym), Anmeldung (Synonym), Betriebsleitung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Anmeldung (104)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Sie möchten als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen im Bereich Betriebsleitung und Betriebsaufsicht einsetzen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden, wenn Sie eine Erlaubnis nach § 12 ProstSchG haben und die Behörde Ihnen aufgegeben hat, dies zu melden.

Volltext

Wenn Sie eine entsprechende Nebenbestimmung (Auflagen) zu einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG oder wenn die Behörde dies aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage von ihnen verlangt, gilt:

Wenn sie als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen im Prostitutionsgewerbe in folgenden Aufgabenbereichen einsetzen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle melden:

  • Betriebsleitung und beaufsichtigung
  • Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung,
  • Einlasskontrolle oder
  • Bewachung

Alle eingesetzten Personen in den obigen Aufgabengebieten müssen sich einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen über Fremdfirmen beschäftigt sind.

Besteht die Annahme, dass diese Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, kann die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot aussprechen und Ihnen die Beschäftigung der Person oder deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe untersagen.

Erforderliche Unterlagen

  • Name, Vorname der zu beschäftigenden Person
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, bzw. europäisches Führungszeugnis
  • Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel

Voraussetzungen

  • gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
  • die zu meldende Person muss für die Bearbeitung der Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

Sie reichen die Meldung weiterer im Prostitutionsgewerbe tätiger Personen bei der zuständigen Behörde ein.

Die zuständige Stelle führt eine Zuverlässigkeitsprüfung durch.

Bei positiver Prüfung können Sie die gemeldete Person im Prostitutionsgewerbe einsetzen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Weitere tätige Personen im Prostitutionsgewerbe sind unverzüglich anzumelden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Tätige Personen im Prostitutionsgewerbe Anmeldung
  • Als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes müssen Sie Personen, die Sie im Rahmen des Gewerbes einsetzen wollen (Betriebsleitung, Betriebsaufsicht, Einhaltung des Hausrechts, Einlasskontrolle oder Bewachung ) der zuständigen Behörde melden.
  • Achtung: Dies gilt nur im Falle einer entsprechenden Nebenbestimmung (Auflagen) zu einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG oder wenn die Behörde dies vom Bürger aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage verlangen kann.
  • Dann prüft die Behörde die Person auf Zuverlässigkeit und kann ggf. die Beschäftigung untersagen oder die Erlaubnis versagen oder widerrufen.
  • zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden