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Schlichtungsausschuss bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen anrufen

Rheinland-Pfalz 99019017104000, 99019017104000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99019017104000, 99019017104000

Leistungsbezeichnung

Schlichtungsausschuss bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen anrufen

Leistungsbezeichnung II

Schlichtungsausschuss bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen anrufen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ausbildungsverhältnis (Synonym), Schlichtungsantrag (Synonym), ArbGG (Synonym), Schlichtungsspruch (Synonym), Berufsausbildung (Synonym), Streitschlichtung (Synonym), Schlichtungsverfahren (Synonym), Auszubildende (Synonym), Ausbildungsmaßnahme (Synonym), Auszubildender (Synonym), Ausbildende (Synonym), Schlichtungsausschuss (Synonym), Ausbildungsordnung (Synonym), Ausbildungsberuf (Synonym), Schlichtung (Synonym), Ausbildender (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsbildung (019)

Verrichtungskennung

Anmeldung (104)

SDG Informationsbereiche

  • Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung

Lagen Portalverbund

  • Außergerichtliche Verfahren und Streitschlichtung (1150100)
  • Berufsausbildung (1030200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.12.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Teaser

Wenn Sie Sie bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen eine arbeitsgerichtliche Klage einreichen wollen, müssen Sie zuvor einen Schlichtungsausschuss anrufen, wenn die jeweils für die Berufsbildung zuständige Behörde einen solchen gebildet hat.

Volltext

In manchen Ausbildungsverhältnissen kann es zu Streitigkeiten zwischen der ausbildenden und der auszubildenden Person kommen. Dies kann zum Beispiel folgende Themen betreffen:

  • Rechtmäßigkeit von Kündigungen
  • Abmahnungen
  • Vergütung
  • Fehlzeiten
  • Ausbildungsinhalte

Um solche Streitigkeiten beizulegen, können Kammern beziehungsweise zuständige Stellen Schlichtungsausschüsse bilden. Sollte ein solcher bestehen, müssen Sie sich an diesen wenden, bevor Sie beim Arbeitsgericht klagen.

Schlichtungsausschüsse bestehen zu gleichen Teilen aus Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden und hören die Beteiligten mündlich an.

Das Verfahren kann enden durch folgende Ergebnisse:

  • ein Vergleich
  • ein Schlichtungsspruch
  • ein Säumnisspruch
  • die Feststellung, dass weder eine Einigung noch ein Spruch möglich war
  • die Rücknahme des Antrags durch den Antragsstellenden

Wird der vom Schlichtungsausschuss gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, kann innerhalb von 2 Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.

Folgendes wird zwangsvollstreckt:

  • Sprüche, die von beiden Seiten anerkannt wurden
  • Vergleiche, die vor einem Schlichtungsausschluss geschlossen wurden

Das gilt, sofern sie von einem Arbeitsgericht als vollstreckbar erklärt wurden.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen den Schlichtungsspruch innerhalb einer Woche annehmen. Wenn nicht, kann innerhalb von 2 Wochen Klage bei einem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Klage kann von beiden Beteiligten eingereicht werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen ist Anrufung eines Schlichtungsausschusses, sofern ein solcher gebildet ist, nötig vor Klageerhebung beim Arbeitsgericht
  • zuständige Stellen können Ausschüsse zur Schlichtung bilden
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl in Ausschüssen vertreten
  • Verfahren kann enden durch folgende Ergebnisse:
    • Vergleich
    • Schlichtungsspruch
    • Säumnisspruch
    • Feststellung, dass weder eine Einigung noch ein Spruch möglich war
    • Rücknahme des Antrags durch den Antragsstellenden
  • anerkannte Sprüche und Vergleiche werden zwangsvollstreckt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden