Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Verlängerung der EU-Gemeinschaftslizenz für Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr beantragen

Rheinland-Pfalz 99084026123000, 99084026123000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99084026123000, 99084026123000

Leistungsbezeichnung

Verlängerung der EU-Gemeinschaftslizenz für Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr beantragen

Leistungsbezeichnung II

Verlängerung der EU-Gemeinschaftslizenz für Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Ausflugsfahrt (Synonym), Omnibus (Synonym), Kabotage (Synonym), Ferienzielreisen (Synonym), Kraftomnibus (Synonym), Ferienreise (Synonym), Transit EU-Staat (Synonym), grenzüberschreitender Verkehr (Synonym), Mietbus (Synonym), Busvermietung (Synonym), Kraftomnibusverkehr (Synonym), EU-Gemeinschaftslizenz (Synonym), BUS (Synonym), Omnibusverkehr (Synonym), Personenkraftverkehr (Synonym), Gelegenheitsverkehr (Synonym), Personenbeförderung (Synonym), Kraftomnibusgenehmigung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Personenbeförderung (084)

Verrichtungskennung

Wiedererteilung (123)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Transportgenehmigungen (2110200)
  • Grenzüberschreitende Tätigkeit (2070100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.06.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz

Teaser

Sie haben eine EU-Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr, deren Gültigkeit ausläuft? Dann müssen Sie eine Verlängerung beantragen.

Volltext

Wenn Sie für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr innerhalb der Europäischen Union (EU) eine EU-Gemeinschaftslizenz haben, müssen Sie diese spätestens nach 10 Jahren verlängern lassen. Dabei weisen Sie nach, dass Sie immer noch die entsprechenden Bedingungen erfüllen.

Zum Gelegenheitsverkehr gehören:

  • Ausflugsfahrten 
  • Ferienreisen
  • Fahrten mit Mietbussen

Die Fahrt ist mit Kraftfahrzeugen durchzuführen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich Fahrerin oder Fahrer geeignet und bestimmt sind.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine Genehmigung für Personenbeförderungen mit Bussen in Deutschland.
  • Sie erfüllen alle Rechtsvorschriften über Busse sowie Fahrerinnen und Fahrer, zum Beispiel:
    • Geschwindigkeitsbegrenzer
    • Einhaltung der zulässigen Abmessungen
    • Einhaltung des zulässigen Gewichts
    • Qualifikation der Fahrerinnen und Fahrer
    • Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten

Kosten

Gebühr: 100€ - 1.456€
Die Höhe der Kosten hängt von der Dauer der Genehmigung und der Anzahl der Fahrzeuge ab.
Mehr erfahren

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

4 Monat(e)
Die zuständige Behörde entscheidet binnen 4 Monaten über Ihren Antrag.

Frist

Geltungsdauer: 10 Jahr(e)
Sie können die EU-Gemeinschaftslizenz für jeweils bis zu 10 Jahre verlängern.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • EU-Gemeinschaftslizenz notwendig, wenn Gelegenheitsverkehr
    • in EU-Staaten führt
    • im Transit durch EU-Staaten führt
    • in EU-Staaten angeboten werden soll
  • im Gelegenheitsverkehr sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen durchzuführen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrerin oder Fahrer) geeignet und bestimmt sind:
    • Ausflugsfahrten
    • Ferienreisen
    • Fahrten mit Mietbussen
  • wird für eine Dauer von höchstens 10 Jahren erteilt und muss danach verlängert werden
  • Verlängerung ebenfalls höchstens 10 Jahre möglich
  • bei Antrag auf Verlängerung wird geprüft, ob die Bedingungen immer noch erfüllt werden
  • Bedingungen:
    • Genehmigung für Personenbeförderung mit Bussen liegt im Heimatland vor
    • alle Rechtsvorschriften über Busse sowie Fahrerinnen und Fahrer sind erfüllt, zum Beispiel:
      • Geschwindigkeitsbegrenzer
      • Einhaltung der zulässigen Abmessungen
      • Einhaltung des zulässigen Gewichts
      • Qualifikation der Fahrerinnen und Fahrer
      • Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten
  • zuständig: zuständige Behörde des Landes, in dem Antragstellerin oder Antragsteller den Sitz hat

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Genehmigungsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweis des jeweiligen Landkreises.

Formulare

nicht vorhanden