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Einschulungsuntersuchung teilnehmen

Rheinland-Pfalz 99003108058001, 99003108058001 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003108058001, 99003108058001

Leistungsbezeichnung

Einschulungsuntersuchung teilnehmen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Schulrückstellung (Synonym), Schulbezirke (Synonym), Schuluntersuchung (Synonym), Gesundheitsamt (Synonym), Schulbeginn (Synonym), Einschulung (Synonym), Schuleingangsuntersuchung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Gesundheit (003)

Verrichtungskennung

Durchführung (058)

Verrichtungsdetail

Einschulungsuntersuchung

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Gesundheitsvorsorge (1130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.12.2020

Fachlich freigegeben durch

BM

Teaser

Sie schulen dieses Jahr Ihr Kind ein? Dann muss Ihr Kind vorab ein einer Einschulungsuntersuchung teilnehmen.

Volltext

Die Einschulungsuntersuchung ist Pflicht für alle Kinder, die eingeschult werden sollen.

Ärztinnen oder Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes untersuchen die Kinder vor der Einschulung ärztlich auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, die geeignet sind, die Schulfähigkeit zu beeinflussen. Vorrangiges Ziel dieser Untersuchung ist es demnach, rechtzeitig vor Schulbeginn Behandlungen oder Fördermaßnahmen einleiten zu können.

Die Ärztinnen oder Ärzte entscheiden nicht darüber, ob ein Kind eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt wird. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Eine Zurückstellung erfolgt in der Regel nur, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.

Erforderliche Unterlagen

Im Einladungsschreiben finden Sie Hinweise zu den zur Untersuchung mitzubringenden Unterlagen. In der Regel sind dies:

  • gelbes Vorsorgeheft,
  • Impfausweis,
  • Anamnesebogen,
  • sofern vorhanden: Brille, Heilhilfsmittel.

Voraussetzungen

  • Ihr Kind hat das sechste Lebensjahr bis zum 31. August eines Jahres vollendet.
  • Die Kinder müssen zum Schulbesuch angemeldet sein.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Die zuständige Grundschule benennt dem Gesundheitsamt bis zum 15. Oktober des Vorjahres der Einschulung (bzw. bei noch nicht schulpflichtigen, aber zum vorzeitigen Schulbesuch angemeldeten Kindern bis zum 15. März) alle zum Schulbesuch angemeldeten Kinder. Das Gesundheitsamt benachrichtigt die Eltern rechtzeitig über die Untersuchungstermine. Die Grundschulen werden bis zum 31. Januar bzw. 31. Mai über die Kinder informiert, deren körperliche Entwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit nicht erwarten lässt. Auf dieser Grundlage berät die Schule mit den Eltern über weitere Maßnahmen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Untersuchungstermine werden von den jeweiligen Gesundheitsämtern festgelegt.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Grundsätzlich ist der vorgegebene Untersuchungstermin einzuhalten. Bei Verhinderung zum Untersuchungstermin ist die zuständige Stelle und die Schule umgehend zu benachrichtigen.

Rechtsbehelf

Rechtsbehelfe sind nicht gegen die Schuleingangsuntersuchung selbst, aber ggf. gegen daraus resultierenden Maßnahmen wie einer Zurückstellung vom Schulbesuch möglich. 

Kurztext

Alle Kinder, die zur Schule angemeldet sind, müssen vor Schulbeginn an einer schulärztlichen Untersuchung teilnehmen.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich für Fragen zur Einschulungsuntersuchung an die entsprechende Grundschule.

Die Einladung zur Einschulungsuntersuchung erfolgt durch die Gesundheitsämter.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem Gesundheitsamt der Stadt oder des Kreises.

Formulare

nicht vorhanden