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Abfallrechtliches Nachweisverfahren

Rheinland-Pfalz 99001010000000, 99001010000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001010000000, 99001010000000

Leistungsbezeichnung

Abfallrechtliches Nachweisverfahren

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Abfälle (Synonym), Beförderer von Abfällen (Synonym), Entsorger (Synonym), Sondermüll (Synonym), Nachweisverfahren (Synonym), Gefährliche Stoffe (Synonym), Sonderabfall (Synonym), Sammler von Abfällen (Synonym), Sperrmüll (Synonym), Hausmüll (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Abfall (001)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.10.2019

Fachlich freigegeben durch

MUEEF

Teaser

Sie erzeugen, sammeln, entsorgen oder befördern gewerblich gefährliche Abfälle? Dann unterliegen Sie den abfallrechtlichen Nachweisverfahren.

Volltext

Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.

Die elektronische Nachweis- und Registerführung ist für alle Betroffenen verbindlich. Im Einzelfall kann die zuständige Stelle ganz oder teilweise eine Befreiung davon aussprechen.

Erforderliche Unterlagen

Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Zu vielen grundsätzlichen Fragen des Nachweisverfahrens finden Sie Informationen auf folgenden Seiten:

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen unterliegt dem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Dieses muss von Erzeugern, Sammler und Beförderer sowie Entsorger gefährlicher Abfälle durchgeführt werden.

Ansprechpunkt

Zentraler Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz für alle Fragen rund um das Nachweisverfahren ist die Sonderabfallmanagement-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden