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Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung beantragen

Rheinland-Pfalz 99012097276000, 99012097276000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012097276000, 99012097276000

Leistungsbezeichnung

Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Ausnahmegenehmigung (276)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie planen ein Bauvorhaben auf einem Grundstück, bei dem aktuell eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung vorliegt? Dann können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Volltext

Sie können für Ihr Bauvorhaben eine Ausnahme von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung erhalten, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigungsbehörde entscheidet zusammen mit der Gemeinde über die Zulassung Ihrer Ausnahme.


Beispiele für öffentliche Belange:

  • Denkmalschutz
  • Naturschutz
  • Umweltschutz
  • Ort- und Landschaftsbild

Von einer Veränderungssperre können betroffen sein:

  • Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen,
  • Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs,
  • Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten,
  • Beseitigung baulicher Anlagen,
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, insofern diese nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.

Von der Veränderungssperre sind nicht betroffen:

  • Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind.
  • Vorhaben, von denen die Gemeinde Kenntnis hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen.
  • Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

Für Bauvorhaben

  • in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder
  • im städtebaulichen Entwicklungsbereich

gelten andere Vorschriften als für Bauvorhaben, die von einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung betroffen sind. Hier muss für das Bauvorhaben eine Genehmigung der Gemeinde vorliegen.

Eine Veränderungssperre dient der Sicherung der Bauleitplanung insbesondere für größere Verkehrsbauprojekte.

Mit Prüfungsbeginn der Pläne in einem Planfeststellungsverfahren dürfen auf den von der Planung betroffenen Flächen keine Wert steigernden oder die geplante Bauausführung erheblich erschwerenden Veränderungen durch Dritte vorgenommen werden. Davon ausgenommen sind Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Kurztext

  • Veränderungssperre - zur Sicherung der Bauleitplanung Ausnahmegenehmigung
  • eine Gemeinde kann während der Aufstellung eines Bebauungsplans eine Veränderungssperre beschließen
  • Veränderungssperre kann – je nach konkreter Festlegung durch die Gemeinde – bedeuten: keine Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen; der Abriss und erhebliche oder wertsteigende Veränderung des Grundstückes oder der baulichen Anlagen sind auf einer bestimmten Fläche nicht möglich, außer es liegt eine Ausnahmegenehmigung vor.   
  • Antrag auf Ausnahmegenehmigung möglich bei:
    • Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen
    • Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs
    • Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten
    • Beseitigung baulicher Anlagen
    • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen an Grundstücken und baulichen Anlagen, insofern diese nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind
  • keine Ausnahmegenehmigung nötig bei:
    • Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind
    • Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen
    • Unterhaltungsarbeiten und Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
  • Voraussetzung für Ausnahmegenehmigung: überwiegend öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen
  • Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde
  • zuständig: untere Bauaufsichtsbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden