Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung beantragen
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Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
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Sie planen ein Bauvorhaben auf einem Grundstück, bei dem aktuell eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung vorliegt? Dann können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Sie können für Ihr Bauvorhaben eine Ausnahme von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung erhalten, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigungsbehörde entscheidet zusammen mit der Gemeinde über die Zulassung Ihrer Ausnahme.
Beispiele für öffentliche Belange:
- Denkmalschutz
- Naturschutz
- Umweltschutz
- Ort- und Landschaftsbild
Von einer Veränderungssperre können betroffen sein:
- Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen,
- Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs,
- Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten,
- Beseitigung baulicher Anlagen,
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, insofern diese nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
Von der Veränderungssperre sind nicht betroffen:
- Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind.
- Vorhaben, von denen die Gemeinde Kenntnis hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen.
- Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
Für Bauvorhaben
- in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder
- im städtebaulichen Entwicklungsbereich
gelten andere Vorschriften als für Bauvorhaben, die von einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung betroffen sind. Hier muss für das Bauvorhaben eine Genehmigung der Gemeinde vorliegen.
Eine Veränderungssperre dient der Sicherung der Bauleitplanung insbesondere für größere Verkehrsbauprojekte.
Mit Prüfungsbeginn der Pläne in einem Planfeststellungsverfahren dürfen auf den von der Planung betroffenen Flächen keine Wert steigernden oder die geplante Bauausführung erheblich erschwerenden Veränderungen durch Dritte vorgenommen werden. Davon ausgenommen sind Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
- Veränderungssperre - zur Sicherung der Bauleitplanung Ausnahmegenehmigung
- eine Gemeinde kann während der Aufstellung eines Bebauungsplans eine Veränderungssperre beschließen
- Veränderungssperre kann – je nach konkreter Festlegung durch die Gemeinde – bedeuten: keine Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen; der Abriss und erhebliche oder wertsteigende Veränderung des Grundstückes oder der baulichen Anlagen sind auf einer bestimmten Fläche nicht möglich, außer es liegt eine Ausnahmegenehmigung vor.
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung möglich bei:
- Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen
- Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs
- Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten
- Beseitigung baulicher Anlagen
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen an Grundstücken und baulichen Anlagen, insofern diese nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind
- keine Ausnahmegenehmigung nötig bei:
- Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind
- Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen
- Unterhaltungsarbeiten und Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
- Voraussetzung für Ausnahmegenehmigung: überwiegend öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen
- Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde
- zuständig: untere Bauaufsichtsbehörde