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Winterdienst

Rheinland-Pfalz 99089040168000, 99089040168000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089040168000, 99089040168000

Leistungsbezeichnung

Winterdienst

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Winter (Synonym), Straßen (Synonym), Glätte (Synonym), Schutz (Synonym), Anwohner (Synonym), Anwohnerin (Synonym), Gehwege (Synonym), Räumen (Synonym), Schnee (Synonym), Streuen (Synonym), Eis (Synonym), Glatteis (Synonym), Winterdienst (Synonym), Unfallgefahr (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Sicherstellung (168)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Brandschutz und sonstige Auflagen (2050600)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.08.2019

Fachlich freigegeben durch

MdI

Teaser

Glatte Straßen und dicht beschneite Fußwege stellen nicht nur eine Unfallgefahr dar, sie können auf lange Sicht auch Beschädigungen am Gestein hervorrufen. Umso wichtiger ist eine effektive Räumung durch den Winterdienst.

Volltext

Der Winterdienst hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen die Straßen und Gehwege auch weiterhin sicher befahrbar bzw. begehbar sind.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Der Winterdienst hat entweder durch die Gemeinde oder durch die Grundstücksbesitzer oder -eigentümer zu erfolgen. Er garantiert ein sicheres Begehen und Befahren von Gehwegen und Straßen durch Streuen und Räumen bei Schnee und Glatteis. 

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit für den Winterdienst auf den Straßen liegt in der geschlossenen Ortslage bei den jeweiligen Gemeinden bzw. Städten.
Die Räum- und Streupflicht können die Gemeinden bzw. Städte durch Satzung auf die Anlieger übertragen. Hierbei ist zu beachten, dass die Übertragung zumutbar sein muss.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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