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Genehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen Anwendungsgebiet: Erteilung - im Einzelfall

Niedersachsen 99093010001002, 99093010001002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99093010001002, 99093010001002

Leistungsbezeichnung

Genehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen Anwendungsgebiet: Erteilung - im Einzelfall

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Genehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen Anwendungsgebiet: Erteilung - im Einzelfall (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Produkt- und Stoffzulassung (2120200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.09.2018

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Pflanzenschutzmittel dürfen nur angewendet werden, wenn sie zugelassen sind. Die zuständige Stelle kann auf Antrag im Einzelfall die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten genehmigen, wenn

  1. die Anwendung vorgesehen ist
    • an Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, oder
    • gegen Schadorganismen, die nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen und
  2. die vorgesehene Anwendung derjenigen in einem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet entspricht.  

Die Genehmigung wird mit den erforderlichen Auflagen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, verbunden.

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Voraussetzungen

  • die Anwendung ist vorgesehen
    • an Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, oder
    • gegen Schadorganismen, die nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen und
  • die vorgesehene Anwendung entspricht derjenigen in einem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet

Kosten

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

1 Monat(e)
§ 3 Absatz 1 Nr. 5 Niedersächsische Verordnung zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren zur Ausführung von Bundesrecht über eine einheitliche Stelle und über Bearbeitungsfristen (NeSVO)

Frist

Geltungsdauer: 3 Jahr(e)
(Regelfrist)

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Zu beachten ist ferner, dass eine Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, aus denen Lebensmittel gewonnen werden können, nur erteilt werden darf, wenn die zu erwartenden Rückstände durch eine Höchstmenge in der Rückstands-Höchstmengenverordnung abgedeckt sind und die gewonnenen Lebensmittel nur in geringfügigem Umfang zur täglichen durchschnittlichen Verzehrmenge beitragen.

Vor Erteilung der Genehmigung holt die zuständige Stelle eine Stellungnahme des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ein.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Auf Antrag kann im Einzelfall die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten genehmigt werden.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Pflanzenschutzamt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden