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Stellvertretungserlaubnis für gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder Waffenhandel: Erteilung

Niedersachsen 99089015001000, 99089015001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089015001000, 99089015001000

Leistungsbezeichnung

Stellvertretungserlaubnis für gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder Waffenhandel: Erteilung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Stellvertreter (Synonym), Stellvertretungserlaubnis für gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder Waffenhandel: Erteilung (Synonym), Stellvertreter Waffen (Synonym), Waffenhandel Stellvertretererlaubnis (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.09.2018

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Teaser

Wenn Sie die gewerbsmäßige Waffenherstellung oder den gewerbsmäßigen Waffenhandel durch einen Stellvertreter betreiben wollen, benötigen Sie eine Stellvertreterlaubnis.

Volltext

Wenn Sie die gewerbsmäßige Waffenherstellung oder den gewerbsmäßigen Waffenhandel durch einen Stellvertreter betreiben wollen, benötigen Sie eine Stellvertreterlaubnis.

Die Stellvertretungserlaubnis wird der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
 

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweisdokument
  • Nachweis der Fachkunde
  • Nachweis der Sachkunde
  • Nachweis zur Niederlassung und zu den Betriebs beziehungsweise Geschäftsräumen
  • gegebenenfalls Abschrift bereits erteilter Waffenherstellungs/-handelserlaubnis
  • Handelsregisterauszug

Voraussetzungen

  • Vollendung des 18. Lebensjahres der antragstellenden Personen und des Stellvertreters
  • Zuverlässigkeit sowohl der antragstellenden Person als auch des Stellvertreters
    • Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass die antragstellende Person und der Stellvertreter nicht vorbestraft sind.
  • persönliche Eignung der antragstellenden Person und des Stellvertreters
    • Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
  • Fachkunde des Stellvertreters bei gewerbsmäßigem Waffenhandel
    • Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen- und beschussrechtlichen Vorschriften, über Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition kann der Stellvertreter bei Bedarf durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erlangen.
    • Die Fachkunde gilt als gegeben, wenn der Stellvertreter die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.
  • Nachweis eines Bedürfnisses
    • Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhersteller oder Waffenhändler ergeben.
  • Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftliche Unternehmung
  • Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Waffenherstellung oder der Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausgeübt werden.

Kosten

Es fallen Gebühren nach Nr. 109 der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:

  • Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
  • D ie erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
  • Das Lebensalter, die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Bedürfnis werden geprüft.
  • D ie waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

Der Inhaber einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Waffengewerbes durch einen Stellvertreter ist erlaubnisbedürftig
  • Gleiches gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle
  • Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt
  • Zuständige Stelle: Richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Formulare

nicht vorhanden