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Neue Betriebsleitung bei der Handwerkskammer melden

Niedersachsen 99058068261000, 99058068261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058068261000, 99058068261000

Leistungsbezeichnung

Neue Betriebsleitung bei der Handwerkskammer melden

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Handwerkerrolle (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Handwerk (058)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Geschäftslagen für Unternehmen (2000000)
  • Unternehmensstart und Gewerbezulassung (2010000)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Arbeitgeber sein (2030000)
  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Teaser

Eine neue Betriebsleitung Ihres zulassungspflichtigen Handwerksbetriebs müssen Sie der zuständigen Handwerkskammer melden.

Volltext

Änderungen in der Betriebsleitung eines zulassungspflichtigen Handwerksbetriebs sind der Handwerkskammer anzuzeigen. Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Dies kann ein Meisterbrief für das jeweilige Handwerk sein, aber auch eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation beziehungsweise eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung.

Als Betriebsleitung kommen sowohl die Inhaber oder Inhaberinnen eines Handwerksbetriebs als auch angestellte Personen in Betracht. In letzterem Fall ist der Eintragungsantrag zusammen mit einer Betriebsleitererklärung sowie ergänzenden Unterlagen einzureichen.

Zu den Aufgaben der Betriebsleitung gehört es unter anderem

  • den technischen Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen und sich nicht auf die bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses zu beschränken,
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu leiten und erforderliche Anordnungen zu treffen,
  • Mängel der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls zu korrigieren,
  • dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben,
  • sich regelmäßig zu den einzelnen Arbeitsstellen zu begeben, um die Ausführung der Arbeiten zu überwachen,
  • während der Arbeitszeit ständig verfügbar und bei Eil- und Notfällen kurzfristig erreichbar und einsatzbereit sein.

Erforderliche Unterlagen

Betriebsleitung durch Inhaber oder Inhaberin:

  • Befähigungsnachweis (zum Beispiel Meisterbrief, Ausübungsberechtigung, Ausnahmebewilligung, Technikerzeugnis)
  • Alte Handwerkskarte

Betriebsleitung durch angestellte Person:

  • Befähigungsnachweis (zum Beispiel Meisterbrief, Ausübungsberechtigung, Ausnahmebewilligung, Technikerzeugnis)
  • Arbeitsvertrag, aus dem sich ergeben muss, dass die Betriebsleitung dem Unternehmen während der üblichen Arbeitszeit zur Verfügung steht (Arbeitszeit und Gehalt entsprechend dem Tarifvertrag oder der Branchenüblichkeit). Ist der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin auch fachlich-technische(r) Betriebsleiter oder Betriebsleiterin und außerdem mit mindestens 30 % als Gesellschafter oder Gesellschafterin am Unternehmen beteiligt, genügt die Betriebsleitererklärung.
  • Meldebescheinigung zur gesetzlichen Sozialversicherung (Sofortmeldung)
  • Alte Handwerkskarte
     

Voraussetzungen

  • Qualifikationsnachweis (Meisterbrief für das jeweilige Handwerk, alternativ gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation beziehungsweise eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung)
  • Die Betriebsleitung muss dem Unternehmen in gleichem Umfang zur Wahrnehmung ihrer Funktionen zur Verfügung stehen, wie ein Handwerksmeister oder eine Handwerksmeisterin als Inhaber oder Inhaberin des Handwerksbetriebes. Grundsätzlich bedeutet das eine durchgängig ganztägige Beschäftigung.

Verfahrensablauf

Die Anzeige kann durch den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin direkt gegenüber der zuständigen Handwerkskammer oder über Verwaltungsportale erfolgen. Die eigentliche Bestellung müssen Sie elektronisch per Onlineverfahren oder schriftlich bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer oder über Verwaltungsportale durchführen.

Online-Antrag:

  • Verschiedene Verwaltungsportale der Länder sehen eine Online-Antragstellung vor. Zudem bieten die Handwerkskammern einen Online-Zugang zu ihren Verwaltungsverfahren

Schriftlicher Antrag:

  • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer und laden Sie sich das Antragsformular herunter. Gerne können Sie sich auch direkt an Ihre Handwerkskammer wenden und die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an Ihre zuständige Handwerkskammer.

Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Bestätigung sowie eine neue Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2 HwO).

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
Nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen

Frist

Unverzügliche Anzeige der Bestellung einer neuen Betriebsleitung.

Weiterführende Informationen

Rechtsbehelf

Im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung gilt in Niedersachsen der Klageweg vor dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht, da kein verwaltungsrechtliches Vorverfahren mehr vorgesehen ist.

Kurztext

  • Anzeige der Bestellung der Betriebsleitung bei der Handwerkskammer - Entgegennahme
  • Betriebsleitung des Unternehmens, der die fachlich-technische Leitung obliegt, muss festgelegt und der zuständigen Handwerkskammer gemeldet werden
  • Ebenso müssen Änderungen in der Betriebsleitung der Handwerkskammer gemeldet und in die Handwerksrolle eingetragen werden
  • Betriebsleitung kann die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebes oder eine angestellte Person wahrnehmen, die hierzu befähigt ist. Der erforderliche Befähigungsnachweis kann durch einen Meisterbrief für das auszuübende Handwerk oder ein mit ihm verwandtes Handwerk erbracht werden, oder alternativ durch eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation beziehungsweise eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung
  • zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt

Ansprechpunkt

Sie müssen sich an die für Sie örtlich zuständige Handwerkskammer wenden.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden