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Hundehaltung Prüfung Sachkunde der Besitzerin/des Besitzers

Niedersachsen 99110009029002, 99110009029002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110009029002, 99110009029002

Leistungsbezeichnung

Hundehaltung Prüfung Sachkunde der Besitzerin/des Besitzers

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

gefährlicher Hund (Synonym), Kampfhund (Synonym), Tierhaltung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Prüfung (029)

Verrichtungsdetail

Sachkunde des Besitzers/der Besitzerin

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Tierhaltung (1110300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.07.2014

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung

Teaser

Für die Erteilung der Erlaubnis, gefährliche Hunde nicht gewerbsmäßige zu züchten, zu halten und zu führen, muss ein Sachkundenachweis erbracht werden.

Volltext

Hundehalterinnen/Hundehalter müssen ab dem 1. Juli 2013 den Nachweis der Sachkunde (Hundeführerschein) besitzen.

Die Sachkundeprüfung kann bei der zuständigen Stelle abgelegt werden.

Wer nachweislich innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung mindestens zwei Jahre lang einen Hund ununterbrochen gehalten (oder für eine juristische Person betreut) hat, gilt durch Erfahrung als sachkundig.

Ist der Hund auf den Namen einer Person zur Hundesteuer angemeldet oder lautet ein Haftplichtversicherungsvertrag auf diese Person, sind dies Indizien, die dafür sprechen, dass diese Person Halterin oder Halter des Hundes im Rechtssinne ist.

Wenn andere Personen, z.B. im Haushalt lebende Kinder, regelmäßig mit dem Hund umgehen, diesen führen und betreuen, gelten sie nicht als Halterin oder Halter im Rechtssinne. Sofern z.B. Kinder den elterlichen Haushalt verlassen und den Hund mit sich nehmen, habe diese als Neuhalterin/Neuhalter die eigene Sachkunde durch das Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen.

Darüber hinaus werden bestimmte Personengruppen als sachkundig befunden: z.B. Tierärztinnen/Tierärzte, Personen, die Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnehmen oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt haben, Tierheimbetreibende, Diensthundeführerinnen/Diensthundeführer und Behindertenbegleithundeführerinnen/Behindertenbegleithundeführer. Wenn aber ein solcher Hund auffällig wird, z.B. Beschwerden über ihn bei der zuständigen Stelle eingehen, kann die zuständige Stelle die Sachkunde auch nachträglich vorschreiben.

Erforderliche Unterlagen

  • ggf. Unterlagen zur Identität des Hundes

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen Gebühren an. Die Gebühren werden von der zuständigen Stelle festgesetzt, die die Prüfung abnimmt.

Verfahrensablauf

Inhalt der Prüfung sind theoretische und praktische Kenntnisse im Umgang und in der Haltung von Hunden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Bei der Anschaffung eines Hundes nach dem 1. Juli 2013 ist vor der Aufnahme der Hundehaltung die theoretische Sachkundeprüfung abzulegen. Die praktische Sachkundeprüfung ist während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Hundehalterinnen und Hundehalter müssen den Nachweis der Sachkunde (Hundeführerschein) besitzen.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei den Personen oder Stellen, die für die Abnahme von Sachkundeprüfungen bei Hundehaltern behördlich anerkannt sind. Dies können anerkannte Hundeschulen, Vereine, Tierschutzorganisationen oder Personen sein, die ebenfalls von einer Fachbehörde anerkannt wurden, z.  B. Hundetrainerinnen/Hundetrainer.

Eine Liste mit den behördlich anerkannten Personen oder Stellen findet sich beim Landkreis, der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, sowie bei der Region Hannover.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Personen oder Stellen, die für die Abnahme von Sachkundeprüfungen bei Hundehaltern behördlich anerkannt sind. Dies können anerkannte Hundeschulen, Vereine, Tierschutzorganisationen oder Personen sein, die ebenfalls von einer Fachbehörde anerkannt wurden, z.  B. Hundetrainerinnen/Hundetrainer.

Eine Liste mit den behördlich anerkannten Personen oder Stellen findet sich beim Landkreis, der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, sowie bei der Region Hannover.

Formulare

nicht vorhanden