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Insolvenzverwalter Aufnahme in die Vorauswahlliste

Niedersachsen 99066012058000, 99066012058000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99066012058000, 99066012058000

Leistungsbezeichnung

Insolvenzverwalter Aufnahme in die Vorauswahlliste

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.09.2018

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsische Justizministerium

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Voraussetzung für die Bestellung als Insolvenzverwalterin/Insolvenzverwalter bzw. Treuhänderin/Treuhänder in einem Insolvenzverfahren ist regelmäßig die vorherige Aufnahme in eine von dem Insolvenzgericht geführte Vorauswahlliste. Zuständig für das Vorauswahlverfahren ist die jeweilige Insolvenzrichterin/der jeweilige Insolvenzrichter, die/der die Eignungskriterien festzulegen hat und transparent machen muss.

Die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter erlangt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen. Die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter hat eine Vielzahl von Aufgaben, insbesondere die Insolvenzmasse (§ 35 Insolvenzordnung (InsO) in Besitz und Verwaltung zu nehmen, schuldnerfremde Gegenstände aus der Insolvenzmasse auszusondern, die Masse um zum Vermögen gehörende Gegenstände zu ergänzen, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten und den Verwertungserlös an die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Gegebenenfalls hat die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan zu erstellen.

In die Vorauswahlliste ist jede Bewerberin/jeder Bewerber aufzunehmen, die/der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens losgelöste Eignung für das Amt des Insolvenzverwalters erfüllt.

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Voraussetzungen

  • Die Bewerberin/der Bewerber muss:
    • eine natürliche Person sin. Juristische Personen können nicht als Insolvenzverwalterin/Insolvenzverwalter bestellt werden.
    • neutral, also unabhängig vom Schuldner und den Gläubigern, sein.
    • „geschäftskundig“ sein, also über die für das jeweilige Insolvenzverfahren nötigen juristischen und wirtschaftlichen Kenntnisse verfügen. Erforderlich sind hinreichende Kenntnisse des Insolvenz-, Arbeits-, Sozial-, Steuer- und Handels- und Gesellschaftsrechts, daneben u. a. für Sanierungen betriebswirtschaftliche Kenntnisse.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
Artikel 102a Satz 2 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)

Frist

Die voherige Aufnahme in die Vorauswahlliste ist regelmäßig Voraussetzung für die Bestellung als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder in einem Insolvenzverfahren.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

In die Vorauswahlliste ist jede Person aufzunehmen, die die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle Eignung für das Amt des Insolvenzverwalters erfüllt.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim der jeweiligen Insolvenzrichterin/dem jeweiligen Insolvenzrichter.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden