Staatliche Anerkennung als Weiterbildungsstätte für Angehörige bestimmter Gesundheitsfachberufe
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Weiterbildungslehrgänge der in § 1 der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND) genannten Berufen müssen an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten durchgeführt werden.
Es werden Unterlagen entsprechend § 4 Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen benötigt.
- Formloser Antrag der Weiterbildungsstätte
- Benennung der geplanten Weiterbildung
- Konzept der Weiterbildung (Anzahl der Teilnehmenden pro Kurs, Termine, Benennung Lehrkräfte, Curriculum, etc)
- Qualifikationsnachweis(e) der Weiterbildungsleitung(en)
- Kopie des Arbeitsvertrages der Weiterbildungsleitung(en)
- Qualifikationsnachweise aller Lehrkräfte
- Grundriss der Unterrichtsräume
- Kopien Kooperationsverträge mit potentiellen Kooperationspartnern
- Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 4 der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND).
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 48.14.5 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 500,00 EUR und höchstens 2000,00 EUR an.
Die Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen werden an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten durchgeführt.
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in der Außenstelle Lüneburg.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.