Werkstattkarte erneuern
Inhalt
Begriffe im Kontext
FKR (Synonym), KBA (Synonym), Installateur (Synonym), StVZO (Synonym), Fahrpersonalverordnung (Synonym), Fahrtenschreiberkarten (Synonym), Kontrollgerätekarten (Synonym), FPersV (Synonym), Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie (Synonym), Antrag Werkstattkarte (Synonym), Fahrtenschreiberkartenregister (Synonym), Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Synonym), Kraftfahrt-Bundesamt (Synonym), Fahrtenschreiber (Synonym), Kontrollgerätekarte (Synonym)
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
- Fahrerlaubnis und Sachkenntnisse (2110100)
Fachlich freigegeben am
12.01.2012
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Wenn Ihre Werkstattkarte in Kürze abläuft, können Sie bei der zuständigen Stelle eine neue Karte beantragen.
Die Werkstattkarte ist regelmäßig und vor Ablauf der 1-Jahresfrist nach Ausstellung zu erneuern.
Eine nicht mehr benötigte Werkstattkarte ist an die zuständige Stelle zurückzugeben.
- Nachweis in Form einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass der betreffende Arbeitnehmer noch im Unternehmen als verantwortliche Fachkraft beschäftigt ist (von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet)
Die Werkstattkarte ist ein Jahre gültig und kann frühestens einen Monat vor Ablauf neu beantragt werden.
- Werkstattkarte Erneuerung
- die Erneuerung einer Werkstattkarte beantragen
- Antrag stellen können
- Unternehmerinnen oder Unternehmer beziehungsweise
- vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Personen
- Werkstattkarte ist eine Fahrtenschreiberkarte für
- zugelassene Hersteller von Fahrtenschreibern,
- Fahrzeughersteller,
- Werkstätten sowie
- deren verantwortliche Fachkräfte (Installateurinnen und Installateure)
- Werkstattkarte nutzen Fachkräfte, um digitale Fahrtenschreiber einzubauen, zu prüfen, zu kalibrieren und deren Daten herunterzuladen
- Gültigkeit: 1 Jahr
- erforderliche Unterlagen unter anderem:
- Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers
- Identitätsnachweis der Unternehmerin oder des Unternehmers beziehungsweise der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person oder Personen
- Identitätsnachweis sowie Mitteilung der Muttersprache der Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird
- Schulungsnachweis der Fachkraft entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtline
- nicht älter als 3 Jahre
- schriftlicher Nachweis, dass die verantwortliche Fachkraft weiterhin im Unternehmen beziehungsweise in der Werkstatt tätig ist
- Nachweis der Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt (nach § 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
- nicht älter als 3 Jahre
- zuständig: unterschiedliche Stellen je nach Bundesland zum Beispiel Fahrerlaubnisbehörde, TÜV, Dekra oder andere