Werkstattkarte Ersatz wegen Beschädigung oder Fehlfunktion
Inhalt
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
- Fahrerlaubnis und Sachkenntnisse (2110100)
Fachlich freigegeben am
12.01.2012
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Wird eine Werkstattkarte beschädigt oder ist auf Grund einer Fehlfunktion nicht mehr nutzbar, so ist eine Ersatzkarte bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
- Nachweis über die Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der jeweils geltenden Fassung. Der Nachweis darf nicht älter als drei Jahre sein.
- Schulungsnachweis der Fachkraft nach § 57b Abs. 3 der StVZO
- Nachweis in Form einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass der betreffende Arbeitnehmer noch im Unternehmen als verantwortliche Fachkraft beschäftigt ist (von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet)
Bei Antrag auf Ersatz der Werkstattkarte wegen Beschädigung oder Fehlfunktion ist die nicht mehr nutzbare Karte der zuständigen Stelle zurückzugeben.
Dem Antragsteller wird binnen 5 Werktagen, gerechnet ab dem Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen, eine neue Werkstattkarte ausgehändigt.
Die defekte Werkstattkarte muss der ausstellenden Behörde zur Überprüfung vorgelegt werden. Sollte das Prüfergebnis zeigen, dass die Karte eine Fehlfunktion hat, die nicht von der Werkstatt verursacht wurde, erhält diese auf Gewährleistung eine neue Karte.