Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Veranstaltung eines Wochenmarktes Festsetzung

Niedersachsen 99050210002000, 99050210002000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050210002000, 99050210002000

Leistungsbezeichnung

Veranstaltung eines Wochenmarktes Festsetzung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Veranstaltung eines Wochenmarktes: Festsetzung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.09.2018

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn ein Wochenmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Stelle nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien (z.B. Befreiung von Einschränkungen des Ladenöffnungsrechts, Befreiung von den Vorschriften der Gewerbeordnung über das stehende- und das Reisegewerbe, Lockerung der Arbeitszeitregelungen insbesondere an Sonn- und Feiertagen und bestimmte Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzrechts) angestrebt werden.

Eine Festsetzung berechtigt zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung. Im Falle der Festsetzung eines Wochenmarktes verpflichtet die Festsetzung die veranstaltende Person zur Durchführung.

Die Festsetzung regelt den Gegenstand, den Ort, die Zeit und die Öffnungszeiten der betroffenen Veranstaltungen.

Informationen über die Möglichkeit mehrere Veranstaltungen gleichzeitig oder eine Veranstaltung auf Dauer festzusetzen, hält die zuständige Stelle bereit.

Weitere Informationen zum Thema „Veranstaltungen“ finden Sie in den folgenden Leistungen:

  • Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes
  • Veranstaltung einer Messe, einer Ausstellung oder eines Großmarktes

Erforderliche Unterlagen

  • Selbstauskunft zu ggf. laufenden Ermittlungen, Steuerschulden, Bußgeldern sowie Ausstellerliste
  • Antrag auf Festsetzung
  • Lageplan mit Eintragung der vorhandenen Gebäude, Stände und der Besucherparkmöglichkeiten
  • Führungszeugnis "Belegart 0"
  • Gewerbezentralregisterauskunft "Belegart 9"
  • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • bei Vereinen:
    • Auszug aus dem Vereinsregister und Satzung
  • bei juristische Personen:
    • Handelsregisterauszug
    • Gesellschaftervertrag

Voraussetzungen

  • persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
  • Erfüllen der für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen aus der Gewerbeordnung
  • geeigneter Veranstaltungsort

Kosten

Gebühr: 485€

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21.5 und Nr. 40.1.21.6 an.

Verfahrensablauf

Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag. Empfehlenswert ist ein schriftlicher Antrag.

Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden.

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
§ 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) i. V. m. § 6a Absatz 1 GewO

Frist

Genehmigungsfiktion: 3 Monat(e)
§ 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO)

Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Grundsätzlich darf jeder an einem Wochenmarkt teilnehmen. Als Veranstalterin oder Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des von der Bewerberin/von dem Bewerber betriebenen Geschäfts.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Eine Festsetzung berechtigt zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung und verpflichtet die veranstaltende Person im Falle der Festsetzung eines Wochenmarktes zur Durchführung.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden