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Anzeige des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

Niedersachsen 99089051000000, 99089051000000 Typ 1, Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089051000000, 99089051000000

Leistungsbezeichnung

Anzeige des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 1, Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
  • Gerichtliche Entscheidungen (2140300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.03.2013

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Finanzministerium

Handlungsgrundlage

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die Terrorismusfinanzierung dient der Finanzierung von terroristischen Vereinigungen durch legale Quellen und mit Straftaten erworbener Geldmittel, z.B. durch Geldwäsche. Mittels der Geldwäsche erfolgt ein Einschleusen illegal erwirtschafteten Geldes in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.

Auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) werden den sogenannten „Verpflichteten“ auch aus dem Nichtfinanzsektor, d.h. Unternehmen und einzelnen Personen, besondere Pflichten auferlegt, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Ziel ist das Verhindern von Geschäften mit kriminellem Hintergrund und das Aufdecken dieser mit Hilfe der Verpflichteten.

Nähere Informationen erteilen die zuständige Stelle oder das Niedersächsische Finanzministerium

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hält Informationen zur Geldwäscheprävention sowie Merkblätter und Dokumentationen zur Verfügung.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung  können den Ruf und die Solidität von Unternehmen nachhaltig schädigen und einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden