Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Gewerbelegitimationskarte Ausstellung

Niedersachsen 99050014012000, 99050014012000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050014012000, 99050014012000

Leistungsbezeichnung

Gewerbelegitimationskarte Ausstellung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Gewerbelegitimationskarte Ausstellung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.09.2018

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Teaser

Wer im Ausland für ein Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich der Gewerbeordnung tätig wird, kann eine Gewerbelegitimationskarte beantragen.

Volltext

Die Gewerbelegitimationskarte ist eine Bescheinigung für gewerbliche Tätigkeit im Ausland.
 


Für Personen mit Wohnsitz im Inland oder Ausland, die im Ausland für ein Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich der Gewerbeordnung geschäftlich tätig werden wollen, kann auf Antrag eine Gewerbelegitimationskarte ausgestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • ggf. Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • ggf. Handwerkskarte
  • ggf. Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung

Voraussetzungen

Sie müssen ein Gewerbe in Deutschland betreiben.

Kosten

Gebühr: 186€ Zahlung nur mit Vorkasse

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.19.4 an. Die Gebührenhöhe richtet sich nach Zeitaufwand

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es wird darauf hingewiesen, dass für die Anerkennung der Gewerbelegitimationskarte im Ausland keine Gewähr übernommen werden kann.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Die Gewerbelegitimationskarte kann auf Antrag ausgestellt werden.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Formulare

nicht vorhanden