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Wesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilen

Niedersachsen 99107023011003, 99107023011003 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107023011003, 99107023011003

Leistungsbezeichnung

Wesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Unterstützung für Eigentum (Synonym), Lastenzuschuss Erhöhung (Synonym), Wohngeld (Synonym), Verringerung Anzahl Haushaltsmitglieder (Synonym), Eigentum Wohnraum (Synonym), Verringerung Gesamteinkommen (Synonym), Wohngeldberechtigung Änderung (Synonym), Wohngeldberechtigte Person (Synonym), Verringerung Miete (Synonym), Unterstützung für Wohnkosten (Synonym), Wohngeldänderung (Synonym), Mieterhöhung (Synonym), Lastenzuschuss Änderung (Synonym), Unterstützung für Miete (Synonym), Lastenzuschuss (Synonym), Mietzuschuss Änderung (Synonym), Mietwohnung (Synonym), Verringerung Belastung (Synonym), Zuschuss zu Lasten (Synonym), Mietzuschuss Erhöhung (Synonym), Erhöhung Anzahl Haushaltsmitglieder (Synonym), Mietzuschuss (Synonym), Erhöhung Belastung (Synonym), Zuschuss zur Miete (Synonym), Wohngelderhöhung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Änderung (011)

Verrichtungsdetail

Änderungsmitteilung

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Wohnen und Umzug (1050200)
  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Teaser

Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, müssen Sie bestimmte Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse mitteilen.

Volltext

Sie teilen der Wohngeldbehörde unverzüglich mit, wenn

  • sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht hat,
  • Ihre Miete oder Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) sich um mehr als 15 Prozent verringert hat oder
  • sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert hat.

Wenn sich Ihr Gesamteinkommen dadurch verringert, dass weniger Mitglieder in Ihrem Haushalt zu berücksichtigen sind, kann das auch ein Grund für eine Änderung des Wohngeldes sein.

Erforderliche Unterlagen

Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:

  • Nachweise über Änderung der Miete oder Belastung
  • Nachweise zum geänderten Einkommen
  • Nachweise zur Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

Voraussetzungen

  • Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 15 % erhöht haben oder
  • die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich verringert oder
  • Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 15 % verringert

Einzelheiten erfragen Sie bitte in Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.

Kosten

kostenfrei

Verfahrensablauf

Sie senden Ihre Änderungsmitteilung schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.

Die Behörde prüft, ob Ihre Mitteilung Auswirkung auf die Höhe Ihres Wohngeldes hat und sendet Ihnen gegebenenfalls einen Bescheid zu.

Bearbeitungsdauer

Ihre Mitteilung wird unverzüglich geprüft. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten.

Frist

Die Veränderungen sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

Hinweise

Es gibt folgende Hinweise:

Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert oder verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich.

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.

Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

  • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
  • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht,
  • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

  • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
  • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
  • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
    • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
    • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
    • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
  • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
  • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wohngeld Änderung Änderungsmitteilung
  • Antrag schriftlich oder online
  • Mitteilung muss unverzüglich erfolgen
  • Der bereits bewilligte Miet oder Lastenzuschuss (bei Eigentum) kann auf Antrag erhöht werden bei
  • Verringerung des Gesamteinkommens um mehr als 10 Prozent
  • Erhöhung der Miete oder Belastung (ohne Heizkosten) um mehr als 10 Prozent
  • Erhöhung der Anzahl der Haushaltsmitglieder
  • Voraussetzung: Der Wohnraum wird selbst genutzt und die Miete oder Belastung immer noch selbst dafür aufgebracht
  • Zuständigkeit: die örtliche Wohngeldbehörde am Wohnsitz

Ansprechpunkt

An Ihre örtlich zuständige Wohngeldbehörde

Zuständige Stelle

Die örtlich zuständige Wohngeldbehörde

Formulare

Online: bitte geben Sie Ihre PLZ, Ihren Wohnort ein.