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Wohnungsgeberbestätigung

Niedersachsen 99115008000000, 99115008000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115008000000, 99115008000000

Leistungsbezeichnung

Wohnungsgeberbestätigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Nebenwohnsitz (Synonym), Wohnsitzummeldung (Synonym), Hauptwohnsitz (Synonym), Wohnsitz ummelden (Synonym), Wohnsitz anmelden (Synonym), Wohnsitzanmeldung (Synonym), Wohnsitz Ummeldung (Synonym), Wohnsitz Anmeldung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Wohnen und Umzug (1050200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Amt24 Sachsen

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Ab dem 1. November 2015 treten auf Grundlage des neuen Bundesmeldegesetzes (BMG) Regelungen in Kraft, die Sie bei einem Wohnungswechsel beachten müssen.

Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie eine Bestätigung Ihrer Wohnungsgeberin/Ihres Wohnungsgebers über den Einzug. Diese müssen Sie der zuständigen Stelle bei jeder Anmeldung vorlegen.

Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung. Es kann aber ebenso die von der Eigentümerin/ von dem Eigentümer beauftragte Hausverwaltung oder, wenn Sie zur Untermiete wohnen, auch die Hauptmieterin/der Hauptmieter der Wohnung sein.

Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der Wohnungsgeberin/des Wohnungsgebers
  • Name und Anschrift der Eigentümerin/des Eigentümers (falls dieser nicht selbst Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist)
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen aller Personen, die die Wohnung beziehen und damit meldepflichtig sind
  • Datum des Einzugs

Erforderliche Unterlagen

  • amtlicher Vordruck

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Bußgeld: 0,01€ - 1.000€
Wenn die Bestätigung von der Wohnungsgeberin/vom Wohnungsgeber nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausgestellt wird.

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter.

Es besteht für Wohnungsgeberinnen und Wohnungsgeber auch die Möglichkeit, die Bestätigung elektronisch gegenüber der zuständigen Stelle abzugeben, wenn diese einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. In dem Fall erhalten Sie von Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, welches ihr/ihm von der zuständigen Stelle mitgeteilt wird.

Wenn Sie sich bei der zuständigen Stelle anmelden, legen Sie die Wohnungsgeberbestätigung vor oder geben das Zuordnungsmerkmal an.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens 2 Wochen nach dem Einzug auszustellen.

Weigert sich die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitteilen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wenn die Bestätigung von der Wohnungsgeberin/vom Wohnungsgeber nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausgestellt wird, begeht diese/dieser eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro  geahndet werden kann.

Rechtsbehelf

§ 19 Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 54 Bundesmeldegesetz (BMG)

Kurztext

Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen oder aus einer Wohnung ausziehen, benötigen Sie eine Bestätigung Ihrer Wohnungsgeberin Ihres Wohnungsgebers über den Ein- oder Auszug.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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