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Befreiung oder Ermäßigung von der Kraftfahrzeugsteuer für Schwerbehinderte Erteilung

Niedersachsen 99102015149000, 99102015149000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102015149000, 99102015149000

Leistungsbezeichnung

Befreiung oder Ermäßigung von der Kraftfahrzeugsteuer für Schwerbehinderte Erteilung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Steuerschuld (Synonym), Steuervergünstigungen (Synonym), Steuerbefreiung (Synonym), Steuerermäßigung (Synonym), Kfz-Steuerangelegenheiten (Synonym), Befreiung oder Ermäßigung von der Kraftfahrzeugsteuer für Schwerbehinderte Erteilung (Synonym), Kfz-Steuer (Synonym), Autosteuer (Synonym), Zulassungsbehörde (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Fahrzeugbesitz (1090200)
  • An- und Abmelden von Fahrzeugen (2110300)
  • Fahrzeugsteuern (1060600)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.02.2017

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Finanzen

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis besitzen, der Sie als hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert ausweist, sind Sie von der Kraftfahrzeugsteuer für genau ein Fahrzeug befreit, das für schwerbehinderte Personen zugelassen ist.

Wenn Sie ansonsten einen Schwerbehindertenausweis besitzen, ermäßigt sich für Sie die Kraftfahrzeugsteuer für genau ein Fahrzeug, das für schwerbehinderte Personen zugelassen ist, um die Hälfte.

In diesem Fall wird die Steuerermäßigung nur gewährt, solange Sie auf das Ihnen zustehende Recht zur kostenlosen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr verzichten.

Die Steuervergünstigung entfällt, wenn das Fahrzeug

  • zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck),

  • zur entgeltlichen Beförderung von Personen ( ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder

  • durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Person stehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Schwerbehindertenausweis (oder Kopie)
  • nach der Zulassung: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • für eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer zusätzlich: das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis

Für eine Ermäßigung der Kfz-Steuer um die Hälfte muss der Schwerbehindertenausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck haben, der Sie zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr berechtigt. Auf dem Beiblatt zum Ausweis darf keine Wertmarke aufgeklebt sein.

Voraussetzungen

  • Zulassung des Fahrzeug für die schwerbehinderte Personen zugelassen
  • für eine Steuerbefreiung
    • Schwerbehindertenusweis der antragstellende Person, in dem eines der folgende Merkzeichen eingetragen ist:
      • H (hilflos),
      • Bl (blind) oder
      • aG (außergewöhnlich gehbehindert)
  • für eine Steuerermäßigung um die Hälfte müssen Sie
    • einen sonstigen Schwerbehindertenausweis besitzen und
    • den Verzicht auf eine Ihnen ansonsten zustehende kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr (durch fehlende Wertmarke auf dem Beiblatt Ihres Ausweises) nachweisen.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Die Steuervergünstigung müssen Sie schriftlich oder elektronisch

  • im Rahmen der Zulassung des Fahrzeuges bei der Zulassungsbehörde oder

  • beim zuständigen Hauptzollamt beantragen.

Entsprechende Formulare erhalten Sie in jedem Fall bei den Zulassungsbehörden.

Die Vergünstigung wird durch die Zulassungsbehörde oder das Hauptzollamt auf der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) vermerkt.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug vorübergehend oder dauerhaft zu anderen als den begünstigten Zwecken nutzen, müssen Sie das dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitteilen. Für die Dauer dieser abweichenden Nutzung wird eine Kraftfahrzeugsteuer in regulärer Höhe festgesetzt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitere Informationen sind auf der Internetseite der Zollverwaltung zu finden:

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird eine Steuerermäßigung oder Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Schwerbehinderte erteilt.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Hauptzollamt.

Bei Erstzulassung des Fahrzeug: Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden