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Elternzeit Inanspruchnahme

Niedersachsen 99041018087000, 99041018087000 Typ 6

Inhalt

Leistungsschlüssel

99041018087000, 99041018087000

Leistungsbezeichnung

Elternzeit Inanspruchnahme

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 6

Begriffe im Kontext

Elternzeit Inanspruchnahme (Synonym), Väterzeit (Synonym), Väterurlaub (Synonym), Erziehungsurlaub (Synonym), Mutterschutz (Synonym), Erziehungszeit (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Familienförderung (041)

Verrichtungskennung

Inanspruchnahme (087)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Nach der Geburt (1010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.12.2106

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Sie haben für einen begrenzten Zeitraum Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung Ihres Kindes. Der Anspruch besteht grundsätzlich innerhalb der ersten drei Lebensjahre.

Bei Geburten seit dem 01.07.2015 können bis zu maximal 24 Monate nicht genutzter Elternzeit auch noch zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden.

Die Anmeldung der Elternzeit erfolgt

  • schriftlich, aber formlos beim Arbeitgeber,
  • innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit,
  • bei Geburten seit dem 01.07.2015: zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres spätestens 13 Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit.

Arbeitnehmerinnen sollen ihre Elternzeit erst nach dem Ende der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist beginnen lassen.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftliche Anmeldung bei Ihrem Arbeitgeber
  • ggf. Geburtsbescheinigung des Kindes
  • ggf. Vaterschaftsanerkennung
  • ggf. Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils

Voraussetzungen

Sie können Elternzeit  anmelden, wenn Sie

  • in Deutschland in einem Arbeitsverhältnis oder im Ausland in einem Arbeitsverhältnis nach deutschem Arbeitsrecht stehen,
  • mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben,
  • Ihr Kind selbst betreuen und erziehen und

während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Sie haben für einen begrenzten Zeitraum Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung Ihres Kindes. Der Anspruch besteht grundsätzlich innerhalb der ersten drei Lebensjahre.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Arbeitgeber.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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