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Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums beantragen

Niedersachsen 99010019001004, 99010019001004 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010019001004, 99010019001004

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums beantragen

Leistungsbezeichnung II

Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Beschäftigung (Synonym), Sprachkenntnisse (Synonym), Studienvorbereitende Maßnahme (Synonym), Studienkolleg (Synonym), Aufenthaltserlaubnis (Synonym), Mobilität (Synonym), Studienvorbereitender Sprachkurs (Synonym), Studium (Synonym), Studentische Nebentätigkeiten (Synonym), Erasmus-Programm (Synonym), Einreise (Synonym), Vollzeitstudium (Synonym), Nebentätigkeit (Synonym), Einwanderung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (010)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

zur Studienvorbereitung und zum Studium

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.10.2020

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Referat 64 (Ausländer- und Asylrecht)

Teaser

Sie können zur Studienvorbereitung und zum Studium eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Volltext

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erhalten, wenn Sie in Deutschland studieren möchten und eine Zulassung an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in Deutschland haben. Es muss sich bei dem Studium um ein Vollzeitstudium handeln.

Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen. Das sind

  • der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn bereits eine Zulassung zum Studium vorliegt, und die Zulassung an den Besuch eines studienvorbereitenden Kurses gebunden ist und
  • der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn ein Platz sicher zur Verfügung steht.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums ist befristetet.

Sie dürfen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums eine Beschäftigung bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr oder eine studentische Nebentätigkeit ausüben. Bei studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr dürfen Sie nicht arbeiten, ausgenommen in der Ferienzeit.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
  • Rechtsmittelfrist: 1 Monat

Weiterführende Informationen

  • Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
    https://www.make-it-in-germany.com/de/visum/arten/studieren/
  • Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
    Telefon: 030 1815-1111
    Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr

Hinweise

Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen können Sie die Hilfe einer Übersetzerin oder eines Übersetzers nutzen.

Rechtsbehelf

Gegen ablehnende Entscheidungen der Ausländerbehörde kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Kurztext

  • Personen aus dem Ausland, die in Deutschland studieren möchten, können Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erhalten, wenn Zulassung einer staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland vorliegt
  • Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch das Absolvieren eines Pflichtpraktikums und studienvorbereitende Maßnahmen, zum Beispiel:
    • der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn bereits eine Zulassung zu einem Vollzeitstudium vorliegt
    • der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn bereits ein sicherer Platz zur Verfügung steht
  • Aufenthaltserlaubnis wird befristet für mindestens ein Jahr und in der Regel für maximal 2 Jahre erteilt, beziehungsweise für die Dauer des Studiums
  • bei Teilnahme an einem unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (zum Beispiel ERASMUS+-Programm der Europäischen Union) oder wenn für die Person aus dem Ausland eine Vereinbarung zwischen 2 oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens 2 Jahre erteilt, beziehungsweise für die Dauer des Studiums
  • Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr sowie zur Ausübung von studentischen Nebentätigkeiten; dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.

Formulare

nicht vorhanden