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Die Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit anzeigen

Niedersachsen 99001040008001, 99001040008001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001040008001, 99001040008001

Leistungsbezeichnung

Die Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Die Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Sammler (Synonym), Abfallwirtschaftlich (Synonym), Abfälle (Synonym), Kreislaufwirtschaftsgesetz (Synonym), Beförderer (Synonym), Händler (Synonym), Abfall (Synonym), Entsorgungsfachbetrieb (Synonym), Tätigkeit (Synonym), Makler (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Abfall (001)

Verrichtungskennung

Bestätigung (008)

Verrichtungsdetail

der Anzeige

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, AEnderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.11.2020

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz

Teaser

Wenn Sie Abfälle sammeln oder befördern oder mit Abfällen handeln wollen, müssen Sie die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen. Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten. Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.

Erforderliche Unterlagen

  • Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
  • die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)
  • Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
  • ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
  • Wenn Sie von der Erlaubnispflicht beim Umgang mit gefährlichen Abfällen befreit sind: Ihr Entsorgungsfachbetriebezertifikat bzw. Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt; in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB)
  • einen Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
  • Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen Gebühren an, abhängig vom Zeitaufwand der Bearbeitung.

Mindestgebühr für Anzeigen, die über das Elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren abgegeben werden: 40,00 Euro

Mindestgebühr für Papieranzeigen: 67,00 Euro

Verfahrensablauf

Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen eine Tätigkeit aufnehmen oder wesentliche Angaben zu Ihrer Tätigkeit ändern, zeigen Sie diese bei der zuständigen Behörde an. Per Mail oder mithilfe des Online-Formulars geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein. Die Behörde sendet Ihnen ggfs. eine Bestätigung Ihrer Anzeige zu und kann Ihre Tätigkeit

  • von Bedingungen abhängig machen,
  • und/oder sie zeitlich befristen
  • oder mit Auflagen versehen
  • oder sie vollständig untersagen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

vor Aufnahme der Tätigkeit

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz Bestätigung der Anzeige

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • ggf. ergänzendes Formular „Selbstauskunft Bauunternehmen“