Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
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Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen für:
- im Handelsgewerbe, wenn besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, z. B. die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer.
- das Verhindern eines unverhältnismäßigen Schadens in einem Betrieb durch besondere Umstände, wie ein sehr hoher Krankenstand oder verspätete Materiallieferung.
- die gesetzlich vorgeschriebene Inventur, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.
Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.
Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind Tätigkeiten ausgenommen, die der Befriedigung besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, wie:
- Daseinsvorsorge (zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren),
- Dienstleistungen (zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen) sowie
- Freizeitgestaltung (zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen)
- Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen (unaufschiebbare Arbeiten, wie zum Beispiel Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern).
Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.
In Niedersachsen brauchen Sie ebenfalls eine Genehmigung für den Ausgleich einer unzumutbaren Auslandskonkurrenz durch Sonn-/Feiertagsbeschäftigung.
- Für einen Antrag nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 a-c) ArbZG nutzen Sie bitte das Antragsformular Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Sonn- und Feiertagsarbeit.
- Bitte erstellen Sie die Antragsunterlagen für Bewilligungen gemäß §13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] unter Berücksichtigung des Kriterienkataloges zur Antragstellung nach § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
- Kriterienkatalog zur Antragsstellung nach § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz ArbZG)
Eine Genehmigung für die Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz schriftlich oder online beantragen. Dafür sind folgende Schritte notwendig:
Schriftliche Beantragung:
- Sie stellen einen formlosen Antrag bei der zuständigen Behörde und reichen alle weiteren erforderlichen Unterlagen ein.
- Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.
Online Ablauf:
- Sie melden sich im Online-Dienst an und erstellen damit Ihren Antrag. Dem Antrag fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
- Die Zuständigkeit wird automatisch ermittelt und der Antrag wird automatisch nach Bearbeitung an die zuständige Behörde geschickt.
Die restlichen Schritte sind gleich zur schriftlichen Bearbeitung
Die Bearbeitungsdauer für Anträge gemäß § 13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] beträgt 3 Monate.
Bitte stellen Sie den Antrag auf Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit gemäß § 13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] 3 Monate vor dem beabsichtigten ersten Termin der Sonn-/Feiertagsarbeit.
- Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Genehmigung
- Genehmigungsfähige Ausnahmen sind:
- Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer (bis zu 10 Sonn- und Feiertage im Jahr)
- besondere Verhältnisse (z. B. sehr hoher Krankenstand, verspätete Materiallieferung), die einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb hervorrufen könnten (bis zu 5 Sonn- und Feiertage im Jahr) oder
- die gesetzlich vorgeschriebene Inventur, wenn diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann (ein Sonntag im Jahr).
- Bei anderen Gründen werden diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.
- zuständig: örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz, in Niedersachsen die Staatliche Gewerbeaufsicht, bei Tätigkeiten und Einrichtungen, die dem Bundesberggesetz unterliegen: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern in Niedersachsen.
Zuständigkeitsbereiche der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
Bei Tätigkeiten und Einrichtungen, die dem Bundesberggesetz unterliegen, ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) zuständig.
Für das Personal Juristischer Personen, die unter der Aufsicht der Landkreise stehen, sind die Landkreise zuständig.
Abweichend davon:
Für alle Anträge nach § 13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück zuständig.