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Flurstücksbildung, Verschmelzung

Niedersachsen 99123002092000, 99123002092000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99123002092000, 99123002092000

Leistungsbezeichnung

Flurstücksbildung, Verschmelzung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Vereinigung (Synonym), fusionieren (Synonym), Liegenschaft (Synonym), Zusammenlegung (Synonym), Vermessung (Synonym), Kataster (Synonym), Vermessungsantrag (Synonym), Verschmelzung (Synonym), Arrondierung (Synonym), Verschmelzen (Synonym), Verschmelzungsantrag (Synonym), Zusammenschluss (Synonym), Flurstücke (Synonym), LGLN (Synonym), Zusammenschließen (Synonym), Flurstück (Synonym), Gemarkung (Synonym), zusammenfügen (Synonym), Vereinigen (Synonym), Katasteramt (Synonym), Arrondieren (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Vermessung und Kataster (123)

Verrichtungskennung

Durchführung (058)

Verrichtungsdetail

durch Zusammenlegung

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Kauf, Miete und Pacht (2050100)
  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung, Referat 75

Teaser

Wenn Sie Ihre unmittelbar aneinandergrenzenden Flurstücke zu einem Flurstück zusammenlegen wollen, ist eine Verschmelzung zu beantragen.

Volltext

Sie wollen Ihre unmittelbar aneinandergrenzenden Flurstücke zusammenlegen, dann können Sie hier die Verschmelzung beantragen.

Örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bildende Flurstücke können zu einem neuen Flurstück verschmolzen werden, wenn sie im Grundbuch unter einer laufenden Nummer geführt werden und nicht unterschiedlich belastet sind.

Die Verschmelzung dient dazu, unübersichtliche Flurstückssituationen zu bereinigen und nicht mehr benötigte Flurstücksgrenzen zu löschen. Anträge auf Verschmelzung von Flurstücken können beim örtlich zuständigen Katasteramt des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) oder bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen bzw. Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) gestellt werden.

Das örtlich zuständige Katasteramt des LGLN erstellt einen Fortführungsnachweis, in dem die Veränderung im Liegenschaftskataster (z. B. Lage, Größe und Beschreibung der Flurstücke) dokumentiert werden. Dieser wird dem Grundbuchamt zur Eintragung der Verschmelzung automatisiert übermittelt.

Erforderliche Unterlagen

Für den Fall, dass Sie nicht Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer oder erbbauberechtigt sind, benötigen Sie eine formlose Vollmacht der Flurstückseigentümerin oder des Flurstückseigentümers bzw. der erbbauberechtigten Person.

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag auf Verschmelzung stellen, wenn Sie

  • Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer,
  • eine erbbauberechtigte Person,
  • von einer der vorgenannten Personen bevollmächtigt oder
  • eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben sind.

Die zu verschmelzenden Flurstücke müssen örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden, also aneinandergrenzen.

Die Flurstücke müssen im Grundbuch auf demselben Grundbuchblatt unter einer laufenden Nummer gebucht sein und dürfen keine unterschiedlichen Belastungen im Grundbuch enthalten.

Sollten die Flurstücke noch unter verschiedenen laufenden Nummern geführt werden, kann die Vermessungsstelle zur Vorbereitung der Verschmelzung einen Vereinigungsantrag aufnehmen und beurkunden. Nach der sodann möglichen Beantragung der Vereinigung beim Grundbuchamt können die Grundstücke unter einer laufenden Nummer neu eingetragen werden.

Grundsätzlich beteiligt die Vermessungsstelle das Grundbuchamt in Form einer Verschmelzungsanfrage, damit später die Verschmelzung auch im Grundbuch übernommen werden kann.

Kosten

Die Durchführung der Verschmelzung erfolgt kostenfrei.

Verfahrensablauf

Die Verschmelzung können Sie

  • schriftlich oder
  • über das digitale Antragsverfahren beantragen.

Zur Bearbeitung des Antrags sind folgende Angaben unbedingt erforderlich:

  • Angaben zu den zu verschmelzenden Flurstücken,
  • Angaben zum Antragstellerin/Antragsteller ggf. zur Bevollmächtigung.

Der Antrag wird auf materielle und formelle Richtigkeit geprüft. Evtl. besteht zu diesem Zweck noch Klärungsbedarf mit der Antragstellerin oder dem Antragssteller.

Beteiligte, die nicht Antragstellerin oder Antragsteller sind, sind formal anzuhören.

Seitens des örtlich zuständigen Katasteramtes des LGLN oder der oder des ÖbVI wird eine Verschmelzungsanfrage beim zuständigen Grundbuchamt gestellt um zu klären, ob seitens des Grundbuchamtes Bedenken zur Durchführung der Verschmelzung bestehen.

Nach Durchführung der Verschmelzung werden die erforderlichen Fortführungsnachweises erstellt und eine Bekanntgabe der Fortführung des Liegenschaftskatasters an die Beteiligten versandt. Die Übermittlung der Fortführungsnachweise an das zuständige Grundbuchamt erfolgt automatisiert.

Bearbeitungsdauer

I. d. R. ca. 30 Arbeitstage

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Sie wollen Ihre unmittelbar aneinandergrenzenden Flurstücke zusammenlegen, dann können Sie hier die Verschmelzung beantragen.

Örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bildende Flurstücke können zu einem neuen Flurstück verschmolzen werden, wenn sie im Grundbuch unter einer laufenden Nummer geführt werden und nicht unterschiedlich belastet sind.

Die Verschmelzung dient dazu, unübersichtliche Flurstückssituationen zu bereinigen und nicht mehr benötigte Flurstücksgrenzen zu löschen. Anträge auf Verschmelzung von Flurstücken können beim örtlich zuständigen Katasteramt des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) oder bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen bzw. Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) gestellt werden.

Das örtlich zuständige Katasteramt des LGLN erstellt einen Fortführungsnachweis, in dem die Veränderung im Liegenschaftskataster (z. B. Lage, Größe und Beschreibung der Flurstücke) dokumentiert werden. Dieser wird dem Grundbuchamt zur Eintragung der Verschmelzung automatisiert übermittelt.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit für die Durchführung der Verschmelzung liegt beim örtlich zuständigen Katasteramt oder einem niedersächsischen ÖbVI.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Online-Dienst: Kontaktaufnahme zu einer Vermessungsleistung bei dem zuständigen Katasteramt