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Vorsteuer-Vergütung an ausländische Unternehmer beantragen

Niedersachsen 99102092058000, 99102092058000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102092058000, 99102092058000

Leistungsbezeichnung

Vorsteuer-Vergütung an ausländische Unternehmer beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

USt (Synonym), Steuervergütung (Synonym), Umsatzsteuer-Vergütung an ausländische Unternehmer (Synonym), Unternehmen (Synonym), KMU (Synonym), Umsatzsteuervergütung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Vergütung (136)

Verrichtungsdetail

an ausländische Unternehmer

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.08.2021

Fachlich freigegeben durch

Landesamt für Steuern Niedersachsen

Teaser

Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren bietet ausländischen Unternehmen die Möglichkeit, sich im Inland gezahlte Umsatzsteuer erstatten zu lassen.

Volltext

Umsatzsteuer muss in vielen Ländern beim Kauf von Waren und Dienstleistungen gezahlt werden. Unternehmen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat außerhalb der EU ansässig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Vergütung der in Deutschland gezahlten Umsatzsteuer stellen.

Privatpersonen können an dem Verfahren nicht teilnehmen.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie unter www.bzst.de der dortigen  Rubrik Umsatzsteuer/ Vorsteuervergütung sowie den genannten Rechtsgrundlagen entnehmen.

Voraussetzungen

  • Die Vergütungsberechtigung hängt von dem Ansässigkeitsort des ausländischen Unternehmers und seiner Umsätze in Deutschland ab.
  • Welche Voraussetzungen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie unter www.bzst.de der dortigen  Rubrik Umsatzsteuer/ Vorsteuervergütung sowie  den o.g. Rechtsgrundlagen entnehmen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • 6 bzw. 9 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Einspruch

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Zuständige Stelle

Land

Formulare

nicht vorhanden