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Liegenschaftskataster Auskunft - Amtliche Grenzauskunft einholen

Niedersachsen 99123004037000, 99123004037000 Typ 6

Inhalt

Leistungsschlüssel

99123004037000, 99123004037000

Leistungsbezeichnung

Liegenschaftskataster Auskunft - Amtliche Grenzauskunft einholen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 6

Begriffe im Kontext

Grundstück (Synonym), Karteneinsicht (Synonym), Katasteramt (Synonym), Flurstück (Synonym), vermessen (Synonym), Grenze (Synonym), Grundstücke (Synonym), Vermessung (Synonym), Eigentümerverteilung (Synonym), Liegenschaftskataster (Synonym), Grenzpunkt (Synonym), Eigentümeransicht (Synonym), Vermessungsauskunft (Synonym), Katasterkarten (Synonym), Ausmessung (Synonym), Grundstücksgrenze (Synonym), LGLN (Synonym), Verlauf der Flurstücksgrenze (Synonym), Liegenschaftsauskunft (Synonym), aufsuchen (Synonym), Grenzzeichen (Synonym), Auskunft (Synonym), Grenzmarke (Synonym), Parzelle (Synonym), Lika (Synonym), Flur (Synonym), Grenzverlauf (Synonym), Grenzanzeige (Synonym), Flurstücksgrenze (Synonym), ausmessen (Synonym), Grenzstein (Synonym), Eigentümer (Synonym), Vermessungszahlen (Synonym), Kataster (Synonym), Geobasisdaten (Synonym), Liegenschaft (Synonym), Steinbreite (Synonym), Flurstücke (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Vermessung und Kataster (123)

Verrichtungskennung

Auskunft (023)

Verrichtungsdetail

Amtliche Grenzauskunft einholen

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Bauen und Wohnen (1050000)
  • Register und Kataster (2020000)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.06.2025

Fachlich freigegeben durch

LGLN

Teaser

Wenn Ihnen der Verlauf Ihrer Flurstücksgrenze nicht bekannt ist oder Sie finden Ihre Grenzzeichen (z. B. Grenzsteine) in der Örtlichkeit nicht mehr auf, so können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Amtliche Grenzauskunft beantragen.

Volltext

Die „Amtliche Grenzauskunft“ ist eine Auskunft aus dem Liegenschaftskataster, die vor Ort erteilt wird. Dabei werden vorhandene Grenzmarken, die z. B. nicht sichtbar waren, freigelegt und angezeigt oder es werden Grenzpunkte übergangsweise, z. B. mit Holzpflöcken, gekennzeichnet. Amtliche Grenzmarken werden dabei nicht neu gesetzt: Es findet kein Verwaltungsverfahren statt, Ihre Grenznachbarn werden nicht beteiligt.

Die Amtliche Grenzauskunft kann für Sie nur dort erfolgen, wo die betroffenen Grenzpunkte bereits in der Vergangenheit hochgenau und zuverlässig bestimmt wurden. Die Vermessungsstelle prüft, ob diese Voraussetzung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, kann der Grenzverlauf nur durch ein amtliches Verwaltungsverfahren – die Grenzfeststellung – ermittelt und förmlich festgestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

Stellen Sie in einer Skizze oder  genauen Beschreibung dar, für welche Grenzpunkte die Amtliche Grenzauskunft durchgeführt werden soll. Für die Erstellung der Skizze können Sie eine Kartengrundlage erhalten unter:  Katasterkarten-online.

Für den Fall, dass Sie nicht Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümers oder erbbauberechtigt sind, benötigen Sie eine formlose Vollmacht der Flurstückseigentümerin oder des Flurstückseigentümers bzw. der erbbauberechtigten Person .

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag auf Amtliche Grenzauskunft stellen, wenn Sie

  • Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer,
  • eine erbbauberechtigte Person oder
  • von einer der vorgenannten Personen bevollmächtigt sind.

Eine Amtliche Grenzauskunft kann darüber hinaus nur erteilt werden, wenn entweder bereits Grenzmarken im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind und eine bestimmte Qualität aufweisen oder wenn die Grenzpunkte durch Vermessungen nach 1986 entstanden sind und förmlich durch eine Vermessungsstelle festgestellt wurden. Diese fachtechnische Prüfung nimmt die Vermessungsstelle vor.

Kosten

Die Amtliche Grenzauskunft ist kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm). Die Kostenordnung ist verbindlich für die zuständigen Vermessungsstellen.

Die Kosten richten sich im Wesentlichen nach dem Zeitaufwand für die örtlichen Arbeiten. Hinzu kommen eine Grundgebühr und eine Festgebühr für die Bereitstellung der amtlichen Unterlagen von zusammen 215 €.

Eine Amtliche Grenzauskunft mit einem Zeitaufwand von 2 Stunden, einschließlich An- und Abfahrt, kostet rund 740 €.

Verfahrensablauf

Die Amtliche Grenzauskunft können Sie

  • schriftlich oder
  • über das digitale Antragsverfahren beantragen.

Der Antrag muss die konkret betroffenen Grenzpunkte enthalten

Die Vermessungsstelle prüft, ob die katastertechnischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Amtlichen Grenzauskunft vorliegen.

Der Ablauf der Amtlichen Grenzauskunft gestaltet sich wie folgt:

Vorbereitung, Bereitstellung der amtlichen Unterlagen,

  • Terminabsprache mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber,
  • Durchführung der vermessungstechnischen Arbeiten vor Ort,
  • Freilegung der vorhandenen Grenzmarken,
  • temporäre Kennzeichnung der Grenzpunkte bei nicht vorhandenen Grenzmarken (z. B. mittels Holzpflock),
  • Anzeige der Grenzpunkte vor Ort für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber,

Erstellung des Leistungsbescheids.

Bearbeitungsdauer

Die Amtliche Grenzauskunft kann je nach Terminauslastung der Vermessungsstelle  kurzfristig innerhalb weniger Tage erfolgen.

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Da bei der Amtlichen Grenzauskunft nicht in die Rechte Beteiligter eingegriffen wird, sind hier keine Rechtsbehelfe möglich.

Gegen den Leistungsbescheid kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Kurztext

Die „Amtliche Grenzauskunft“ ist eine Auskunft aus dem Liegenschaftskataster, die vor Ort erteilt wird. Dabei werden vorhandene Grenzmarken, die z. B. nicht sichtbar waren, freigelegt und angezeigt oder es werden Grenzpunkte übergangsweise, z. B. mit Holzpflöcken, gekennzeichnet. Amtliche Grenzmarken werden dabei nicht neu gesetzt: Es findet kein Verwaltungsverfahren statt, Ihre Grenznachbarn werden nicht beteiligt.

Die Amtliche Grenzauskunft kann für Sie nur dort erfolgen, wo die betroffenen Grenzpunkte bereits in der Vergangenheit hochgenau und zuverlässig bestimmt wurden. Die Vermessungsstelle prüft, ob diese Voraussetzung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, kann der Grenzverlauf nur durch ein amtliches Verwaltungsverfahren – die Grenzfeststellung – ermittelt und förmlich festgestellt werden.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit für die Amtliche Grenzauskunft liegt bei dem örtlich zuständigen Katasteramt des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)

oder

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI).

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit für die Amtliche Grenzauskunft liegt bei dem örtlich zuständigen Katasteramt des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)

oder

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI).

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Online-Dienst: Kontaktaufnahme zu einer Vermessungsleistung bei dem zuständigen Katasteramt