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Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

Niedersachsen 99050012186000, 99050012186000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050012186000, 99050012186000

Leistungsbezeichnung

Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Unzuverlässigkeit (Synonym), Gewerbe Wiedergestattung (Synonym), Berufsverbot (Synonym), Zuverlässigkeit (Synonym), Wiedereröffnung Gewerbe (Synonym), Wiedergestattung (Synonym), Untersagung der Gewerbeausübung (Synonym), Wiederaufnahme Gewerbebetrieb (Synonym), Gewerbetätigkeit (Synonym), Untersagung (Synonym), Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Wiedergestattung (186)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.08.2021

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Teaser

Wurde Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt? Dann können Sie nach Ablauf eines Jahres, ausnahmsweise auch schon früher, die Wiedergestattung Ihrer gewerblichen Tätigkeit beantragen. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Die zuständige Behörde hatte Ihnen wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung Ihres Gewerbes untersagt. Sie möchten jedoch nun Ihre gewerbliche Tätigkeit wiederaufnehmen. Nach Ablauf eines Jahres, bei besonderen Gründen bereits vorher, kann die Behörde Ihnen die Wiederaufnahme Ihres Gewerbes auf Antrag gestatten.

Voraussetzung ist, dass Sie der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen können, dass die Gründe nicht mehr vorliegen, die zur Untersagung Ihrer Gewerbeausübung geführt haben. Die zuständige Behörde muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.

In der Regel kann die Wiedergestattung erst nach einem Jahr erfolgen. Dieser Zeitraum wird für angemessen gehalten, um durch eine geänderte Lebensweise der Behörde gegenüber zu verdeutlichen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. Aus übergeordneten Gründen – beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art – heraus, kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wiedergestattet werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass durch die Wiederaufnahme des Gewerbes zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden, oder Gläubigern Ihres Betriebes der Schuldenabbau ermöglicht wird, indem in Ihrem Betrieb wieder Einnahmen zur Schuldenrückführung generiert werden. Alleine der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Gestattung des Gewerbes, das Sie wieder ausüben wollen, mit näheren Angaben
  • Angaben zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
  • Nachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind
  • Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (LeikaSchlüssel: 99049001001000)
  • Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde (Leika Schlüssel: 99052002109000)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim zuständigen Amts oder Insolvenzgericht)
  • Aktuelle Bescheinigungen: der Gewerbesteuerämter, Finanzämter und Sozialversicherungsträger

Besonderheiten bei Zahlungsrückständen:

  • Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuerämter, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über
  • die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt und Nebenforderung
  • den Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammt
  • nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung
  • die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg

Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel:

  • Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.

Voraussetzungen

Die Gründe, die zur Untersagung geführt hatten, liegen nicht mehr vor. Sie können die gewerberechtliche Zuverlässigkeit künftig wieder gewährleisten.

Nach der Untersagung sollte regelmäßig ein Jahr verstrichen sein.

Kosten

Gebühr: 0€ - 395€
in Niedersachsen gem. § 1 Abs 1 i.V.m. dem Kostentarif (Anlage zu§ 1 Abs. 1) AllGO

Verfahrensablauf

Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein.

Die zuständige Behörde prüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wiedergestattet werden kann und trifft hierfür eine Prognoseentscheidung bezogen auf eine künftige ordnungsgemäße Ausübung Ihres Gewerbes.

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die behördliche Entscheidung zur Wiedergestattung.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Antragstellung: frühestens ein Jahr nach Untersagung, in Ausnahmefällen auch früher möglich
  •  

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wenn Sie Ihre Tätigkeit nach der Wiedergestattung wiederaufnehmen, müssen Sie zumindest gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eine Gewerbeanzeige erstatten. Die Wiederaufnahme ist wie ein Neubeginn der Gewerbeausübung zu bewerten.

Sollte Ihnen zuvor wegen Unzuverlässigkeit eine Erlaubnis widerrufen worden sein, die für die Gewerbeausübung rechtlich erforderlich ist, so müssen Sie vor der Wiederaufnahme Ihrer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit erneut eine Erlaubnis beantragen. Dasselbe gilt, wenn zwischenzeitlich ein neues Erlaubniserfordernis eingeführt wurde.

Rechtsbehelf

In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 8a Nds. AG VwGO abgeschafft. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.

Kurztext

  • Gewerbe Wiedergestattung
  • Ein Jahr nach Durchführung einer Gewerbeuntersagung (Berufsverbot) kann die/der Gewerbetreibende die Wiedergestattung beantragen.
  • Ausnahmsweise kann Antrag auch früher gestellt werden (bei übergeordneten Gründen wirtschafts oder strukturpolitischer Art: z.B. Beitrag zum Abbau der Arbeitslosigkeit durch Schaffung von Arbeitsplätzen im Betrieb der/des Gewerbetreibenden; Interessenlage des Gläubigers: Schuldenabbau etc.).
  • Voraussetzung: Nachweis, dass die Gründe nicht mehr vorliegen, die zur Untersagung der Gewerbeausübung geführt haben und positive Prognose bezüglich einer künftigen ordnungsgemäßen Gewerbeausübung.
  • Gewerbe kann auch teilweise wiedergestattet werden (wenn die Zuverlässigkeit bezogen auf Teilbereiche der untersagten Tätigkeit wieder gegeben ist)
  • Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit setzt Gewerbeanzeige voraus (Neubeginn des Gewerbes)
  • Gegebenenfalls. muss Erlaubnis beantragt werden (z.B. wenn zwischenzeitlich Erlaubnispflicht eingeführt wurde, oder wenn Erlaubnis vor der Wiederaufnahme widerrufen wurde).

Ansprechpunkt

Landkreise, kreisfreie Städte, große selbstständige Städte, selbstständige Gemeinden

Zuständige Stelle

Landkreise, kreisfreie Städte, große selbstständige Städte, selbstständige Gemeinden

Formulare

  • Schriftform erforderlich: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein. Es ist jedoch ratsam, persönlich zu erscheinen.