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Entschädigung von Tierverlusten und Übernahme von Tötungskosten nach Tierseuchenausbrüchen beantragen

Niedersachsen 99110020080000, 99110020080000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110020080000, 99110020080000

Leistungsbezeichnung

Entschädigung von Tierverlusten und Übernahme von Tötungskosten nach Tierseuchenausbrüchen beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Tierseuchen (Synonym), Tierzahlmeldung (Synonym), Beiträge (Synonym), Kostenübernahme (Synonym), Entschädigung (Synonym), Tötung von Tieren (Synonym), Tierseuchenanordnung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

SDG Informationsbereiche

  • Zugang zu Finanzmitteln auf nationaler Ebene

Lagen Portalverbund

  • Finanzierung zur Krisenbewältigung (2060300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.08.2021

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

Wenn Sie Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Geflügel halten und Ihre Tiere oder ein Teil Ihrer Tiere aufgrund einer tierseuchenrechtlichen Anordnung getötet wurden, können Sie eine Entschädigung für diese Tiere und eine Erstattung der Tötungskosten erhalten.

Volltext

Die Niedersächsische Tierseuchenkasse zahlt Ihnen eine finanzielle Entschädigung für Tierverluste durch Tierseuchen und für Tierverluste, die im Rahmen behördlich angeordneter Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung entstehen. Außerdem übernimmt sie die Kosten für die Tötung Ihrer Tiere, wenn die Tötung aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften angeordnet war. Die Entschädigung für Tierverluste soll Ihre Mitarbeit bei der Seuchenbekämpfung fördern und Ihre wirtschaftlichen Verluste mindern.

Die finanziellen Mittel für Entschädigungen werden zur Hälfte von der Tierseuchenkasse aufgebracht und stammen aus den Beiträgen der Tierhalterinnen und Tierhalter. Die andere Hälfte wird vom Land Niedersachsen bzw. Bremen getragen. Bei bestimmten Seuchen, wie z. B. der Schweinepest, Geflügelpest oder Maul- und Klauenseuche, beteiligt sich in der Regel auch die EU an den Kosten.

Erforderliche Unterlagen

  • Einkaufsbelege
  • Stallkarten
  • Schlachterlöse
  • Sonstige Nachweise über besondere Werte der Tiere
  • Rechnung über die Tötung der Tiere

Voraussetzungen

Einen Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse haben Sie nur, wenn Sie der Niedersächsischen Tierseuchenkasse Ihre Tiere zum Stichtag 3.1. eines jeden Jahres gemeldet und die Beiträge fristgerecht und vollständig bezahlt haben. Außerdem müssen Sie im Fall der amtlichen angeordneten Tötung aufgrund einer Tierseuche alle erforderlichen tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingehalten haben, damit der volle Anspruch auf die Leistungen besteht.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Einen Antrag auf die Entschädigung des gemeinen Wertes für die getöteten Tiere sowie für die Übernahme der Tötungskosten können Sie nur über die für den Ort Ihrer Tierhaltung zuständige kommunale Veterinärbehörde stellen.

  • Dort erhalten Sie das entsprechende Formular und dort wird der Wert der getöteten Tiere ermittelt. Grundlage dafür sind die von Ihnen vorzulegenden Unterlagen und Nachweise und das von der Tierseuchenkasse zur Verfügung gestellte EDV-Programm.
  • Die kommunale Veterinärbehörde nimmt zudem darüber Stellung, ob Sie die tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingehalten haben, und sendet den vollständigen Antrag an die Niedersächsische Tierseuchenkasse.
  • Bei der Tierseuchenkasse wird in einem zweistufigen Verfahren ermittelt, ob ein Anspruch auf die Leistungen besteht und wenn ja, wie hoch die Leistung ist.
  • Das Geld für die Entschädigung des gemeinen Wertes wird danach auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
  • Die Kosten für die Tötung der Tiere werden an den Dienstleister ausgezahlt, der die Tötung durchgeführt hat und von dem die entsprechende Rechnung stammt.

Bearbeitungsdauer

7 - 90 Tag(e)
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen und der Frage, ob die Tierhalterin oder der Tierhalter die tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingehalten hat. Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt maximal 1 Jahr.

Frist

Antragsfrist: 30 Tag(e)
Antragstellung bis 30 Tage nach der Tötung der Tiere

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Informationen zu Leistungen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse und die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung finden Sie auf der Website der Niedersächsischen Tierseuchenkasse.

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Entschädigung von Tierverlusten und Übernahme von Tötungskosten nach Tierseuchenausbrüchen beantragen
  • Niedersächsische Tierseuchenkasse übernimmt die Entschädigung des Wertes der getöteten Tiere und die Tötungskosten
  • Ein Antrag auf die Leistung ist über die zuständige kommunale Veterinärbehörde an die Tierseuchenkasse zu stellen
  • Frist zur Antragstellung ist maximal 30 Tage nach der Tötung der Tiere
  • Die Leistung wird nur gewährt, wenn die Tiere fristgerecht bei der Tierseuchenkasse gemeldet wurden und die Beiträge korrekt gezahlt wurden.
  • Die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Vorgaben ist Voraussetzung für die Übernahme der Kosten
  • Zuständig: kommunale Veterinärbehörde/ Tierseuchenkasse

Ansprechpunkt

Sie Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden